RS Vwgh 1956/3/21 0927/55

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Veröffentlicht am 21.03.1956
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Index

L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien
30/01 Finanzverfassung

Norm

F-VG 1948 §8 Abs4;
GetränkesteuerG Wr 1948 §2;
GetränkesteuerG Wr 1971 §1;

Beachte

y22690; yk23107; yk23479

Rechtssatz

Die Wiener Getränkesteuer erfaßt nur die Abgabe von Getränken an Letztverbraucher innerhalb des Wiener Gemeindegebietes. Lieferungen an Letztverbraucher außerhalb des Wiener Gemeindegebietes (oder gar an solche im Ausland) unterliegen dieser Steuer nicht. Anmerkung: Das Erkenntnis knüpft daran die Bemerkung, daß der Steuerpflichtige im allgemeinen bei entgeltlicher Abgabe von Getränken davon wird auszugehen haben, daß auch der Verbrauch der Getränke im Abgabegebiet erfolgen wird, zumal dem Getränkeproduzenten oder Getränkehändler besondere Erhebung steuerlicher Art bei seinen Kunden nicht zugemutet werden können.

*

E 21.3.1956, 927/55 #1 VwSlg 1389 F/1956

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1956:1955000927.X01

Im RIS seit

15.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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