RS Vwgh 2006/6/20 2003/11/0184

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2006
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/02/0077 E 25. Juni 1999 RS 3

Stammrechtssatz

Das Weggehen oder das Verlassen eines Raumes nach erfolgter Aufforderung zur Durchführung des Alkomattests kann als Verweigerung der Atemluftprobe gewertet werden (Hinweis E 27.3.1974, 361/73, und E 2.7.1982, 02/1327/80; hier: das Weggehen des Beschuldigten verhinderte auch eine förmliche Erklärung gegenüber dem Beschuldigten über die Beendigung der Amtshandlung, woraus aber nicht darauf geschlossen werden kann, die Amtshandlung sei auch etwa sieben Stunden später, als der Beschuldigte über neuerliche Aufforderung am Gendarmerieposten einen Alkomattest durchführte, noch nicht abgeschlossen gewesen).

Schlagworte

Alkotest VerweigerungAlkotest Zeitpunkt Ort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003110184.X03

Im RIS seit

19.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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