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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §65;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 65 VStG greift nur Platz, wenn von der Berufungsbehörde eine Änderung des erstinstanzlichen Strafbescheides zugunsten des Bestraften vorgenommen worden ist, also entweder die Strafe herabgesetzt (in eine mildere umgewandelt) oder ganz nachgesehen oder wenigstens der angenommene strafbare Tatbestand eingeschränkt worden ist. Sie findet jedoch keine Anwendung, wenn die Änderung nur in einer anderen rechtlichen Würdigung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes besteht, ansonsten aber die bemessene Strafe aufrechterhalten wird.Die Bestimmung des Paragraph 65, VStG greift nur Platz, wenn von der Berufungsbehörde eine Änderung des erstinstanzlichen Strafbescheides zugunsten des Bestraften vorgenommen worden ist, also entweder die Strafe herabgesetzt (in eine mildere umgewandelt) oder ganz nachgesehen oder wenigstens der angenommene strafbare Tatbestand eingeschränkt worden ist. Sie findet jedoch keine Anwendung, wenn die Änderung nur in einer anderen rechtlichen Würdigung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes besteht, ansonsten aber die bemessene Strafe aufrechterhalten wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1953000170.X02Im RIS seit
27.01.2004