RS Vwgh 1956/4/10 0011/55

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Veröffentlicht am 10.04.1956
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40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

y29916;

Rechtssatz

Unter dem im § 17 VStG gebrauchten Begriff ÜBERLASSEN sind alle Vorgänge zu verstehen, die auf die Einräumung einer faktischen Verfügungsgewalt hinauslaufen, wobei es gleichgültig ist, zu welchem Zwecke dies geschieht. Auch eine auftragswidrige Verwendung der Gegenstände kann daher an der ÜBERLASSUNG nichts ändern. *Unter dem im Paragraph 17, VStG gebrauchten Begriff ÜBERLASSEN sind alle Vorgänge zu verstehen, die auf die Einräumung einer faktischen Verfügungsgewalt hinauslaufen, wobei es gleichgültig ist, zu welchem Zwecke dies geschieht. Auch eine auftragswidrige Verwendung der Gegenstände kann daher an der ÜBERLASSUNG nichts ändern. *

E 10.4.1956, 0011/55 #2 VwSlg 4035 A/1956

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1956:1955000011.X01

Im RIS seit

10.04.1956
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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