Index
40/01 VerwaltungsverfahrenBeachte
y29916;Rechtssatz
Unter dem im § 17 VStG gebrauchten Begriff ÜBERLASSEN sind alle Vorgänge zu verstehen, die auf die Einräumung einer faktischen Verfügungsgewalt hinauslaufen, wobei es gleichgültig ist, zu welchem Zwecke dies geschieht. Auch eine auftragswidrige Verwendung der Gegenstände kann daher an der ÜBERLASSUNG nichts ändern. *Unter dem im Paragraph 17, VStG gebrauchten Begriff ÜBERLASSEN sind alle Vorgänge zu verstehen, die auf die Einräumung einer faktischen Verfügungsgewalt hinauslaufen, wobei es gleichgültig ist, zu welchem Zwecke dies geschieht. Auch eine auftragswidrige Verwendung der Gegenstände kann daher an der ÜBERLASSUNG nichts ändern. *
E 10.4.1956, 0011/55 #2 VwSlg 4035 A/1956
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1955000011.X01Im RIS seit
10.04.1956