RS Vwgh 2006/6/20 2005/02/0257

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2006
beobachten
merken

Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
StGB §34 Abs1 Z18;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/09/0080 E 18. Dezember 2001 RS 2 (Hier: Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b und 5 Abs. 2 StVO 1960; Wohlverhalten seit eineinhalb Jahren)

Stammrechtssatz

Für das Vorliegen von Wohlverhalten nach der Straftat genügt auch ein bis zur Verkündung des beim VwGH angefochtenen Bescheides vergangene Zeitraum von ungefähr vier Jahren nicht (hier betreffend Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG).

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Erschwerende und mildernde Umstände Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020257.X01

Im RIS seit

09.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten