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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30;Rechtssatz
Der Bfr muß das Vorliegen der gesetzlichen Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung behaupten und auf Verlangen nachweisen. Die Behauptung, er habe mit einer Steuer in der tatsählich vorgeschriebenen Höhe nicht gerechnet und sei nicht in der Lage, derzeit den Steuerbetrag zu zahlen, kann nicht als Behauptung des Umstandes gewertet werden, der nach dem Gesetz die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigt. Eine solche Behauptung könnte nur allenfalls zur Begründung eines Antrages auf Gewährung von Teilzahlungen ausreichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1954000884.X01Im RIS seit
02.07.2001