RS Vwgh 1956/4/18 0884/54

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Veröffentlicht am 18.04.1956
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Der Bfr muß das Vorliegen der gesetzlichen Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung behaupten und auf Verlangen nachweisen. Die Behauptung, er habe mit einer Steuer in der tatsählich vorgeschriebenen Höhe nicht gerechnet und sei nicht in der Lage, derzeit den Steuerbetrag zu zahlen, kann nicht als Behauptung des Umstandes gewertet werden, der nach dem Gesetz die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigt. Eine solche Behauptung könnte nur allenfalls zur Begründung eines Antrages auf Gewährung von Teilzahlungen ausreichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1956:1954000884.X01

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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