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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1330/54 E 28. März 1956 RS 1Stammrechtssatz
Die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 7 KOVG erfordert die Erhebung der Vorgeschichte der Gesundheitsschädigung (Anamnese), die Aufnahme des Befundes, die den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechende Bezeichnung der Gesundheitsschädigung (Diagnose), die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges, die Einreichung und die Einschätzung der anerkannten Dienstbeschädigung nach den Richtsätzen.Die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Paragraph 7, KOVG erfordert die Erhebung der Vorgeschichte der Gesundheitsschädigung (Anamnese), die Aufnahme des Befundes, die den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechende Bezeichnung der Gesundheitsschädigung (Diagnose), die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges, die Einreichung und die Einschätzung der anerkannten Dienstbeschädigung nach den Richtsätzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1953002711.X01Im RIS seit
31.07.2001