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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Der Ersatzvornahme hat als einem Handeln der Behörde die Androhung desselben vorauszugehen. In dieser Androhung ist dem Verpflichteten zwar nicht dem Wortlaut, wohl aber dem Sinne des § 4 Abs 1 VVG nach einer neuerlichen Frist (Paritionsfrist) einzuräumen, innerhalb welcher er die mangelnde Leistung mit der Wirkung nachholen kann, dass eine Ersatzvornahme nicht mehr durchgeführt werden darf. Daraus ergibt sich, dass der Auftrag zur Bezahlung der Kosten weder vor der ANDROHUNG noch gleichzeitig mit der Androhung der Ersatzvornahme erlassen werden darf. Es ergibt sich daraus weiters, dass ein solcher Auftrag auch nicht während des Laufes der Paritionsfrist ergehen darf, weil auf diese Weise dem Verpflichteten die Möglichkeit zur Nachholung der mangelnden Leistung mit der obigen Rechtswirkung genommen würde.Der Ersatzvornahme hat als einem Handeln der Behörde die Androhung desselben vorauszugehen. In dieser Androhung ist dem Verpflichteten zwar nicht dem Wortlaut, wohl aber dem Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, VVG nach einer neuerlichen Frist (Paritionsfrist) einzuräumen, innerhalb welcher er die mangelnde Leistung mit der Wirkung nachholen kann, dass eine Ersatzvornahme nicht mehr durchgeführt werden darf. Daraus ergibt sich, dass der Auftrag zur Bezahlung der Kosten weder vor der ANDROHUNG noch gleichzeitig mit der Androhung der Ersatzvornahme erlassen werden darf. Es ergibt sich daraus weiters, dass ein solcher Auftrag auch nicht während des Laufes der Paritionsfrist ergehen darf, weil auf diese Weise dem Verpflichteten die Möglichkeit zur Nachholung der mangelnden Leistung mit der obigen Rechtswirkung genommen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1954001273.X08Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
03.08.2008