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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §11 Abs1;Rechtssatz
Ein nach Vornahme der eigentlichen Vollstreckungshandlungen erlassener Bescheid über die Vorschreibung der Kosten der Ersatzvornahme eines baupolizeilichen Auftrages ist keine Vollstreckungsverfügung, sondern ein im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehender verfahrensrechtlicher Bescheid, auf den die Bestimmungen des AVG volle Anwendung finden; denn dieser Bescheid dient nicht mehr der Herstellung des bescheidgemäßen Zustandes, sondern nur der Schadloshaltung der Behörde (Hinweis E 17.2.1954, 2883/52, VwSlg 3303 A/1954).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1954001273.X05Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
03.08.2008