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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §52 Abs2;Rechtssatz
Wenn es fraglich oder streitig ist, welcher Richtsatz heranzuziehen sei, ist im Sachverständigengutachten die Einreihung zu begründen. Sie ist auch dann zu begründen, wenn infolge Abweichung der Bezeichnung des Richtsatzes von der Bezeichnung der Dienstbeschädigung die inhaltliche Übereinstimmung beider Bezeichnungen ohne fachliches Wissen nicht erkennbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1954000434.X01Im RIS seit
19.09.2002