RS Vwgh 2006/6/20 2005/02/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §13a impl;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/02/0005 E 11. Mai 2004 RS 3 (hier nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Es trifft zu, dass der VwGH im E 89/02/0015 vom 19.4.1989 die Rechtsansicht vertreten hat, dass ein Radfahrer, bei welchem es sich nicht um einen geschulten und geprüften Fahrzeuglenker handelt, von dem einschreitenden Straßenaufsichtsorgan über die Folgen der Verweigerung der Ablegung der Atemluftprobe belehrt worden sein muss, damit die diesbezügliche Strafbarkeit eintritt. Der VwGH vermag diese Rechtsprechung - ohne dass es der Bildung eines verstärkten Senates nach § 13 Abs. 1 VwGG bedarf, weil § 5 StVO 1960 seither mehrfach (zuletzt durch BGBl. I Nr. 128/2002) novelliert wurde (Hinweis E 11.5.2004, 2004/02/0056) - nicht weiter aufrecht zu halten. Vielmehr vertritt der VwGH nunmehr den Standpunkt, dass ein Verkehrsteilnehmer, auch wenn er kein geprüfter und geschulter Fahrzeuglenker (wie etwa ein Radfahrer oder auch ein Fußgänger) ist, sich - wie dies grundsätzlich auch in anderen Rechtsbereichen gilt - mit den einschlägigen Vorschriften über seine Teilnahme am Straßenverkehr vertraut zu machen hat, wobei dies auch für Ausländer (Hinweis E 25.3.1992, 91/03/0335) Geltung findet.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Alkotest Voraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020146.X01

Im RIS seit

12.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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