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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtBeachte
y15456;Rechtssatz
Hat das Finanzamt wegen Mangels einer Steuererklärung die Steuerbemessungsgrundlage geschätzt, dann braucht die Rechtsmittelbehörde eine vom Steuerpflichtigen nachträglich vorgelegte "Steuererklärung", die sich nur als vorläufige Erklärung bezeichnet hat und in der angegeben wurde, es könne eine nach bestem Wissen und Gewissen richtige und vollständige Erklärung erst nach Prüfung der Aufzeichnungen und Unterlagen erstellt werden, nicht zu berücksichtigen.
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E 11.5.1956, 1991/55 #1 VwSlg 1424 F/1956
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1955001991.X01Im RIS seit
11.05.1956Zuletzt aktualisiert am
22.08.2008