RS Vwgh 1956/5/11 1991/55

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Veröffentlicht am 11.05.1956
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

y15456;

Rechtssatz

Hat das Finanzamt wegen Mangels einer Steuererklärung die Steuerbemessungsgrundlage geschätzt, dann braucht die Rechtsmittelbehörde eine vom Steuerpflichtigen nachträglich vorgelegte "Steuererklärung", die sich nur als vorläufige Erklärung bezeichnet hat und in der angegeben wurde, es könne eine nach bestem Wissen und Gewissen richtige und vollständige Erklärung erst nach Prüfung der Aufzeichnungen und Unterlagen erstellt werden, nicht zu berücksichtigen.

*

E 11.5.1956, 1991/55 #1 VwSlg 1424 F/1956

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1956:1955001991.X01

Im RIS seit

11.05.1956

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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