RS Vwgh 1956/5/15 2583/54

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1956
beobachten
merken

Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 1381/56 E VS 8. Juli 1958 VwSlg 4725 A/1958 RS 1; 0033/60 E VS 26. September 1961 VwSlg 5621 A/1961 RS 1; (RIS: abwh)

Rechtssatz

Wenn die Baubewilligung von einem Nachbarn angefochten wird, kann Gegenstand der Entscheidung der Berufungsbehörde nur die Frage sein, ob die Behandlung der bei der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwendung gegen das Bauvorhaben durch die Unterinstanz dem Gesetz entspricht. Die Berufungsbehörde ist in einem solchen Falle nicht berechtigt, die Baubewilligung zu versagen, wenn die Behandlung der vorgebrachten Einwendung dem Gesetz entsprach. Dies selbst dann nicht, wenn sie zur Überzeugung gelangt, dass durch die erteilte Bewilligung eine zwingende Vorschrift der Bauordnung (hier: Stmk) verletzt wurde. Denn durch die erteilte Baubewilligung ist dem Bauwerber bereits ein subjektives öffentliches Recht auf die Errichtung der genehmigten Bauanlage erwachsen, das nur mehr unter den Voraussetzungen des § 68 Abs 3 und 4 AVG aufgehoben oder abgeändert werden dann (Hinweis E 31.1.1956, 280/53, VwSlg 3954 A/1956).Wenn die Baubewilligung von einem Nachbarn angefochten wird, kann Gegenstand der Entscheidung der Berufungsbehörde nur die Frage sein, ob die Behandlung der bei der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwendung gegen das Bauvorhaben durch die Unterinstanz dem Gesetz entspricht. Die Berufungsbehörde ist in einem solchen Falle nicht berechtigt, die Baubewilligung zu versagen, wenn die Behandlung der vorgebrachten Einwendung dem Gesetz entsprach. Dies selbst dann nicht, wenn sie zur Überzeugung gelangt, dass durch die erteilte Bewilligung eine zwingende Vorschrift der Bauordnung (hier: Stmk) verletzt wurde. Denn durch die erteilte Baubewilligung ist dem Bauwerber bereits ein subjektives öffentliches Recht auf die Errichtung der genehmigten Bauanlage erwachsen, das nur mehr unter den Voraussetzungen des Paragraph 68, Absatz 3 und 4 AVG aufgehoben oder abgeändert werden dann (Hinweis E 31.1.1956, 280/53, VwSlg 3954 A/1956).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1956:1954002583.X07

Im RIS seit

23.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten