Index
L82000 BauordnungNorm
AVG §66;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 1381/56 E VS 8. Juli 1958 VwSlg 4725 A/1958 RS 1; 0033/60 E VS 26. September 1961 VwSlg 5621 A/1961 RS 1; (RIS: abwh)Rechtssatz
Wenn die Baubewilligung von einem Nachbarn angefochten wird, kann Gegenstand der Entscheidung der Berufungsbehörde nur die Frage sein, ob die Behandlung der bei der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwendung gegen das Bauvorhaben durch die Unterinstanz dem Gesetz entspricht. Die Berufungsbehörde ist in einem solchen Falle nicht berechtigt, die Baubewilligung zu versagen, wenn die Behandlung der vorgebrachten Einwendung dem Gesetz entsprach. Dies selbst dann nicht, wenn sie zur Überzeugung gelangt, dass durch die erteilte Bewilligung eine zwingende Vorschrift der Bauordnung (hier: Stmk) verletzt wurde. Denn durch die erteilte Baubewilligung ist dem Bauwerber bereits ein subjektives öffentliches Recht auf die Errichtung der genehmigten Bauanlage erwachsen, das nur mehr unter den Voraussetzungen des § 68 Abs 3 und 4 AVG aufgehoben oder abgeändert werden dann (Hinweis E 31.1.1956, 280/53, VwSlg 3954 A/1956).Wenn die Baubewilligung von einem Nachbarn angefochten wird, kann Gegenstand der Entscheidung der Berufungsbehörde nur die Frage sein, ob die Behandlung der bei der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwendung gegen das Bauvorhaben durch die Unterinstanz dem Gesetz entspricht. Die Berufungsbehörde ist in einem solchen Falle nicht berechtigt, die Baubewilligung zu versagen, wenn die Behandlung der vorgebrachten Einwendung dem Gesetz entsprach. Dies selbst dann nicht, wenn sie zur Überzeugung gelangt, dass durch die erteilte Bewilligung eine zwingende Vorschrift der Bauordnung (hier: Stmk) verletzt wurde. Denn durch die erteilte Baubewilligung ist dem Bauwerber bereits ein subjektives öffentliches Recht auf die Errichtung der genehmigten Bauanlage erwachsen, das nur mehr unter den Voraussetzungen des Paragraph 68, Absatz 3 und 4 AVG aufgehoben oder abgeändert werden dann (Hinweis E 31.1.1956, 280/53, VwSlg 3954 A/1956).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1954002583.X07Im RIS seit
23.07.2004Zuletzt aktualisiert am
16.07.2012