RS Vwgh 1956/5/16 1007/55

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Veröffentlicht am 16.05.1956
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

y14246;

Rechtssatz

Die Unterlassung einer erstinstanzlichen Mitteilung, in welchen Punkten von der Erklärung des Steuerpflichtigen abgewichen werden soll, kann im Rechtsmittelverfahren behoben werden. *

E 16.5.1956, 1007/55 #4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1956:1955001007.X04

Im RIS seit

16.05.1956
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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