RS Vwgh 2006/6/20 2004/11/0202

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Veröffentlicht am 20.06.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §27 Abs3;
ÄrzteG 1998 §4 Abs2 Z3;
ÄrzteG 1998 §59 Abs1 Z1;
StGB §105 Abs1;
StGB §81 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Vertrauenswürdig ist eine Person, wenn sie nach ihrer gesamten Geisteshaltung und Sinnesart ein Persönlichkeitsbild vermittelt, das bei Berücksichtigung aller für das Gemeinschaftsleben belangreichen Richtungen ein in sie gesetztes Vertrauen zu rechtfertigen vermag (Hinweis E 17. Dezember 1998, 97/11/0317). (Hier: Der Bf wurde für schuldig erkannt, er habe dadurch, dass er im Zuge einer ärztlichen Tätigkeit einer Patientin eine von ihm selbst hergestellte selenhaltige Lösung mit einer extremen Überdosierung an Selen intravenös verabreichte, fahrlässig den Tod der Patientin herbeigeführt und wurde hiefür zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Zusätzlich wurde der Bf wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen (im Zusammenhang mit dem Strafverfahren wegen § 81 Z. 1 StGB) verurteilt. Es ist daher nicht nur darauf abzustellen, dass der Bf in Hinkunft seinen Patienten nicht mehr Seleninjektionen verabreicht, vielmehr hatte die Behörde das gesamte Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers zu beurteilen und daraus den Schluss zu ziehen, ob die begründete Annahme bestehe, der Bf werde in Hinkunft seine Berufspflichten verletzen. Es ist daher neben dem Fehlverhalten des Bf, das zum Tod einer Patientin führte, auch das Verhalten nach der Tat und nicht zuletzt auch der Versuch, die Personen, die an der Aufklärung des Falles mitgewirkt haben, unter Druck zu setzen, zu berücksichtigen. Die diesbezügliche Beurteilung und die Annahme der Behörde, dem Bf komme die Vertrauenswürdigkeit nicht zu, kann unter Bedachtnahme auf das Verhalten des Bf nicht als rechtswidrig erkannt werden.)

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004110202.X02

Im RIS seit

26.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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