RS Vwgh 1956/5/18 1362/53

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Veröffentlicht am 18.05.1956
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §90 Abs5;
  1. KOVG 1957 § 90 heute
  2. KOVG 1957 § 90 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  6. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.07.1980 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 225/1980

Rechtssatz

Widerspricht der Stellvertreter des leitenden Arztes einem Gutachten und wird diesem Widerspruch in der Folge vom leitenden Arzt selbst zugestimmt, so darf die Äußerung de Stellvertreters des leitenden Arztes nicht als Wiederholung des Sachverständigenbeweises behandelt werden, die der Verfahrensvorschrift des § 90 Abs 5 KOVG genügen würde. Vielmehr gilt in einem solchen Fall erst die Zustimmung des leitenden Arztes zum Widerspruch seines Stellvertreters als Widerspruch im Sinne dieser Verfahrensbestimmung, sodass danach die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen erforderlich ist.Widerspricht der Stellvertreter des leitenden Arztes einem Gutachten und wird diesem Widerspruch in der Folge vom leitenden Arzt selbst zugestimmt, so darf die Äußerung de Stellvertreters des leitenden Arztes nicht als Wiederholung des Sachverständigenbeweises behandelt werden, die der Verfahrensvorschrift des Paragraph 90, Absatz 5, KOVG genügen würde. Vielmehr gilt in einem solchen Fall erst die Zustimmung des leitenden Arztes zum Widerspruch seines Stellvertreters als Widerspruch im Sinne dieser Verfahrensbestimmung, sodass danach die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen erforderlich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1956:1953001362.X01

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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