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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §90 Abs5;Rechtssatz
Widerspricht der Stellvertreter des leitenden Arztes einem Gutachten und wird diesem Widerspruch in der Folge vom leitenden Arzt selbst zugestimmt, so darf die Äußerung de Stellvertreters des leitenden Arztes nicht als Wiederholung des Sachverständigenbeweises behandelt werden, die der Verfahrensvorschrift des § 90 Abs 5 KOVG genügen würde. Vielmehr gilt in einem solchen Fall erst die Zustimmung des leitenden Arztes zum Widerspruch seines Stellvertreters als Widerspruch im Sinne dieser Verfahrensbestimmung, sodass danach die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen erforderlich ist.Widerspricht der Stellvertreter des leitenden Arztes einem Gutachten und wird diesem Widerspruch in der Folge vom leitenden Arzt selbst zugestimmt, so darf die Äußerung de Stellvertreters des leitenden Arztes nicht als Wiederholung des Sachverständigenbeweises behandelt werden, die der Verfahrensvorschrift des Paragraph 90, Absatz 5, KOVG genügen würde. Vielmehr gilt in einem solchen Fall erst die Zustimmung des leitenden Arztes zum Widerspruch seines Stellvertreters als Widerspruch im Sinne dieser Verfahrensbestimmung, sodass danach die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen erforderlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1953001362.X01Im RIS seit
12.10.2004