RS Vwgh 1956/5/18 0549/52

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Veröffentlicht am 18.05.1956
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §184;
EStG 1939 §4 Abs1;
EStG 1939 §4 Abs3;
EStG 1953 §4 Abs1;
EStG 1953 §4 Abs3;

Rechtssatz

Ermittelt ein Steuerpflichtiger den Gewinn aus seinem Gewerbebetrieb zwar durch Betriebsvermögensvergleich, ist aber seine Buchführung so mangelhaft, daß sie eine einwandfreie Grundlage für die Durchführung des Vermögensvergleiches nicht bietet, dann kann die Behörde bei der Schätzung des Gewinnes ausnahmsweise die Einnahmen-Ausgabenrechnung anwenden. Der Minderkaufmann, der im Jahre 1947 einen Währungsverlust erlitten hat, hatte, ob er nun den Gewinn durch Vermögensvergleich oder im Wege der Überschußrechnung ermittelt hat, auf jeden Fall zu beweisen, daß das auf Grund des Währungsschutzgesetzes eingezogene Sperrguthaben zu seinem Betriebsvermögen gehört hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1956:1952000549.X01

Im RIS seit

18.05.1956
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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