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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindRechtssatz
Ermittelt ein Steuerpflichtiger den Gewinn aus seinem Gewerbebetrieb zwar durch Betriebsvermögensvergleich, ist aber seine Buchführung so mangelhaft, daß sie eine einwandfreie Grundlage für die Durchführung des Vermögensvergleiches nicht bietet, dann kann die Behörde bei der Schätzung des Gewinnes ausnahmsweise die Einnahmen-Ausgabenrechnung anwenden. Der Minderkaufmann, der im Jahre 1947 einen Währungsverlust erlitten hat, hatte, ob er nun den Gewinn durch Vermögensvergleich oder im Wege der Überschußrechnung ermittelt hat, auf jeden Fall zu beweisen, daß das auf Grund des Währungsschutzgesetzes eingezogene Sperrguthaben zu seinem Betriebsvermögen gehört hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1952000549.X01Im RIS seit
18.05.1956