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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §72 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1849/53Rechtssatz
Wird die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht erteilt, so sind die sich daran anknüpfenden Rechtsfolgen nicht anders zu beurteilen, als ob die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Rechtslage im Einklang gestanden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1953001848.X02Im RIS seit
18.05.2010Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011