RS Vwgh 1956/5/23 1848/53

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Veröffentlicht am 23.05.1956
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40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1849/53

Rechtssatz

Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewirkt, daß jeder Bescheid, der in der gleichen Angelegenheit in der Zwischenzeit ergangen ist und rechtlich nur bei Annahme der Rechtskraft des mit der nachträglich eingebrachten Berufung bekämpften Bescheides als zulässig angesehen werden könne, von Gesetzes wegen außer Kraft tritt, ohne daß es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1956:1953001848.X01

Im RIS seit

18.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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