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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §72 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1849/53Rechtssatz
Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewirkt, daß jeder Bescheid, der in der gleichen Angelegenheit in der Zwischenzeit ergangen ist und rechtlich nur bei Annahme der Rechtskraft des mit der nachträglich eingebrachten Berufung bekämpften Bescheides als zulässig angesehen werden könne, von Gesetzes wegen außer Kraft tritt, ohne daß es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1953001848.X01Im RIS seit
18.05.2010Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011