TE Vwgh Erkenntnis 1956/5/28 0905/55

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.05.1956
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §102 Abs3 impl;
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Guggenbichler und die Räte Dr. Höslinger, Dr. Vejborny, Dr. Schimetschek und Penzinger als Richter, im Beisein des Sektionsrates Dr. Dolp als Schriftführer, über die Beschwerde des MR in H gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 11. Februar 1955, Zl. WA 348/1/1955, betreffend wasserrechtliche Regelung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte am 19. Juni 1953 bei der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt den Antrag, seinem Grundnachbarn, den im gegenwärtigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren als mitbeteiligte Partei in Betracht kommenden Landwirt FK, aufzutragen, die früher bestandenen Abflußverhältnisse des Gewässers auf den Parzellen 625 und 621 der KG. X wieder herzustellen, bzw. die Wasserverhältnisse so zu regeln, daß dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Viehtränke gegeben sei. Zur Begründung dieses Antrages wurde ausgeführt, daß früher aus der Parzelle 621, die dem Mitbeteiligten gehöre, ein Gewässer zur Liegenschaft Parzelle 625, die dem Beschwerdeführer gehöre, geflossen sei, wodurch der Beschwerdeführer immer hinreichend Wasser für sein Weidevieh gehabt habe. Während der Einrückung des Beschwerdeführers zur Kriegsdienstleistung habe der Mitbeteiligte den Wasserabfluß eigenmächtig so geändert, daß das Wasser nicht mehr zur Parzelle 625 kam. Der Beschwerdeführer verwies darauf, daß der Mitbeteiligte mit seiner Klage auf Unterlassung der Viehtränke an dem Gewässer durch Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt und des Landesgerichtes Klagenfurt abgewiesen worden sei. Die Bezirkshauptmannschaft leitete daraufhin das Ermittlungsverfahren ein und erließ nach Durchführung von drei Verhandlungen an Ort und Stelle und von Zeugeneinvernahmen am 9. September 1954 den Bescheid, daß das Begehren des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes am gegenständlichen Gewässer gemäß § 93 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes (kurz WRG) als unzulässig abgewiesen werde. Der Beschwerdeführer wurde überdies zur Zahlung der Verfahrenskosten im Gesamtbetrage von 570 S verhalten. In der beigegebenen Begründung hieß es, daß aus den Zeugenaussagen folgender Sachverhalt festgestellt worden sei: Ursprünglich sei die Parzelle 625 Acker und Wiese gewesen. Erst im Jahre 1931 sei daraus eine Weide gemacht worden. Vorher habe sich an dieser Stelle kein Knie des Gewässers befunden, das in die Parzelle hineinreichte. Für das Weidevieh befinde sich an der Südostgrenze dieser Parzelle eine Tränkstelle, die auch immer von diesem benützt werde. Eine Notwendigkeit der Viehtränke an dem gegenständlichen Gewässer sei somit nicht gegeben. Der Brauch, das Vieh am Bachknie zu tränken, bestehe erst seit dem Jahre 1931, zu welcher Zeit der Vorbesitzer des Beschwerdeführers den Eigentümer der Parzelle 621 ersucht habe, das Vieh in dem Bache tränken zu dürfen. Diese Zustimmung sei auch damals gegeben worden. Das Vieh habe das Bachknie ausgetreten. Um eine behördliche Genehmigung zur Verlegung des Baches an dieser Stelle sei nicht angesucht worden, obwohl es sich bei dem Bach um ein öffentliches Gewässer handle, und eine Verlegung des Bachbettes an die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde gebunden sei. Die Behörde habe bei dieser Sachlage auf einen Sachverhalt greifen müssen, der aus einer Verhandlungsniederschrift aus dem Jahre 1922 hervorgehe, wonach der Bach Gegenstand der Verleihung eines Wasserrechtes zum Betrieb einer Hausmühle zugunsten der Liegenschaft des Mitbeteiligten gewesen sei. Der Verhandlungsleiter habe bei den Verhandlungen mehrmals den Vorschlag gemacht, der Beschwerdeführer möge sein Begehren auf eine Viehtränke in Form eines Holzrindls und eines Tränktroges spezialisieren. Doch hab der Beschwerdeführer diesen Vorschlag abgelehnt und auf seiner unzweckmäßigen Viehtränke beim Bachknie bestanden. Schließlich wurde bemerkt, daß der ursprüngliche Zustand, daß nämlich der Bach früher knapp an der Westgrenze der Parzelle Nr. 621, jedoch zur Gänze in deren Bereich sich befand, auch auf Grund des Wasserbuchauszuges Postzahl 1008 des Wasserbuches Klagenfurt gegeben gewesen sei. Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er geltend machte, daß die Behörde unnötigerweise ein Beweisverfahren über den Verlauf des Baches abgeführt habe, obwohl diese Angelegenheit bereits durch gerichtliche Urteile entschieden worden sei. Im übrigen wurde behauptet, daß schon vor dem Jahre 1931 an dem Bachknie eine Viehtränke bestanden habe, was durch Zeugen bewiesen werden könne. Der Bach sei kein öffentliches Gewässer, es sei daher nicht um die Genehmigung zur Verlegung des Baches anzusuchen gewesen. Die Feststellungen aus dem Wasserbuch seien unrichtig. Es sei aber trotzdem auch die Behauptung des Beschwerdeführers, daß das Knie nur etwa 1'5 m über die Grenze der Parzelle hinausreiche, vollkommen glaubwürdig, weil sich aus dem Wasserbuch ergebe, daß der Bach an dieser Grenze vorbeifließe. Auf der Parzelle 625 befinde sich keine weitere Tränkstelle. Es sei zwar eine Quelle vorhanden, diese befände sich jedoch mitten im Moos, das Vieh könne die Quelle nicht erreichen, weil es dort einsinken würde. Endlich wurde auch die Kostenvorschreibung angefochten, weil die Behörde unnötigerweise ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Der Landeshauptmann von Kärnten gab mit Bescheid vom 11. Februar 1955 der Berufung nicht Folge. In der Begründung wurde auegeführt, daß der Bach ein öffentliches Gewässer sei und als solches im Wasserbuche aufscheine. Weiters stehe fest, daß dem Beschwerdeführer an dem Gewässer kein wie immer geartetes, über den Gemeingebrauch nach § 8 WRG hinausgehendes Wasserbenutzungsrecht zustehe. Er habe im bisherigen Verfahren ein solches auch nicht nachgewiesen. Es fehle daher dem Beschwerdeführer jeder Titel zu dem Begehren auf Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes, wie es einem Wasserberechtigten, also einer Person, die eine wasserrechtliche Bewilligung habe, zukomme. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls die Möglichkeit, eine solche Bewilligung zu beantragen. Nach der Aktenlage stehe auch nicht eindeutig fest, daß der natürliche Ablauf des Baches willkürlich zum Nachteil des Beschwerdeführers geändert worden sei, weshalb auch nicht nach § 120 bzw. 121 des WRG vorgegangen werden könne. Die in der Berufung erwähnten gerichtlichen Verfahren seien für das wasserrechtliche Verfahren von keiner wesentlichen Bedeutung, da dort vom Gesichtspunkte des Privatrechtes (Zaunherstellung und Wegservitut), hier aber vom Standpunkt des öffentlichen Rechtes zu entscheiden sei.Der Beschwerdeführer stellte am 19. Juni 1953 bei der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt den Antrag, seinem Grundnachbarn, den im gegenwärtigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren als mitbeteiligte Partei in Betracht kommenden Landwirt FK, aufzutragen, die früher bestandenen Abflußverhältnisse des Gewässers auf den Parzellen 625 und 621 der KG. römisch zehn wieder herzustellen, bzw. die Wasserverhältnisse so zu regeln, daß dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Viehtränke gegeben sei. Zur Begründung dieses Antrages wurde ausgeführt, daß früher aus der Parzelle 621, die dem Mitbeteiligten gehöre, ein Gewässer zur Liegenschaft Parzelle 625, die dem Beschwerdeführer gehöre, geflossen sei, wodurch der Beschwerdeführer immer hinreichend Wasser für sein Weidevieh gehabt habe. Während der Einrückung des Beschwerdeführers zur Kriegsdienstleistung habe der Mitbeteiligte den Wasserabfluß eigenmächtig so geändert, daß das Wasser nicht mehr zur Parzelle 625 kam. Der Beschwerdeführer verwies darauf, daß der Mitbeteiligte mit seiner Klage auf Unterlassung der Viehtränke an dem Gewässer durch Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt und des Landesgerichtes Klagenfurt abgewiesen worden sei. Die Bezirkshauptmannschaft leitete daraufhin das Ermittlungsverfahren ein und erließ nach Durchführung von drei Verhandlungen an Ort und Stelle und von Zeugeneinvernahmen am 9. September 1954 den Bescheid, daß das Begehren des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes am gegenständlichen Gewässer gemäß Paragraph 93, Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes (kurz WRG) als unzulässig abgewiesen werde. Der Beschwerdeführer wurde überdies zur Zahlung der Verfahrenskosten im Gesamtbetrage von 570 S verhalten. In der beigegebenen Begründung hieß es, daß aus den Zeugenaussagen folgender Sachverhalt festgestellt worden sei: Ursprünglich sei die Parzelle 625 Acker und Wiese gewesen. Erst im Jahre 1931 sei daraus eine Weide gemacht worden. Vorher habe sich an dieser Stelle kein Knie des Gewässers befunden, das in die Parzelle hineinreichte. Für das Weidevieh befinde sich an der Südostgrenze dieser Parzelle eine Tränkstelle, die auch immer von diesem benützt werde. Eine Notwendigkeit der Viehtränke an dem gegenständlichen Gewässer sei somit nicht gegeben. Der Brauch, das Vieh am Bachknie zu tränken, bestehe erst seit dem Jahre 1931, zu welcher Zeit der Vorbesitzer des Beschwerdeführers den Eigentümer der Parzelle 621 ersucht habe, das Vieh in dem Bache tränken zu dürfen. Diese Zustimmung sei auch damals gegeben worden. Das Vieh habe das Bachknie ausgetreten. Um eine behördliche Genehmigung zur Verlegung des Baches an dieser Stelle sei nicht angesucht worden, obwohl es sich bei dem Bach um ein öffentliches Gewässer handle, und eine Verlegung des Bachbettes an die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde gebunden sei. Die Behörde habe bei dieser Sachlage auf einen Sachverhalt greifen müssen, der aus einer Verhandlungsniederschrift aus dem Jahre 1922 hervorgehe, wonach der Bach Gegenstand der Verleihung eines Wasserrechtes zum Betrieb einer Hausmühle zugunsten der Liegenschaft des Mitbeteiligten gewesen sei. Der Verhandlungsleiter habe bei den Verhandlungen mehrmals den Vorschlag gemacht, der Beschwerdeführer möge sein Begehren auf eine Viehtränke in Form eines Holzrindls und eines Tränktroges spezialisieren. Doch hab der Beschwerdeführer diesen Vorschlag abgelehnt und auf seiner unzweckmäßigen Viehtränke beim Bachknie bestanden. Schließlich wurde bemerkt, daß der ursprüngliche Zustand, daß nämlich der Bach früher knapp an der Westgrenze der Parzelle Nr. 621, jedoch zur Gänze in deren Bereich sich befand, auch auf Grund des Wasserbuchauszuges Postzahl 1008 des Wasserbuches Klagenfurt gegeben gewesen sei. Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er geltend machte, daß die Behörde unnötigerweise ein Beweisverfahren über den Verlauf des Baches abgeführt habe, obwohl diese Angelegenheit bereits durch gerichtliche Urteile entschieden worden sei. Im übrigen wurde behauptet, daß schon vor dem Jahre 1931 an dem Bachknie eine Viehtränke bestanden habe, was durch Zeugen bewiesen werden könne. Der Bach sei kein öffentliches Gewässer, es sei daher nicht um die Genehmigung zur Verlegung des Baches anzusuchen gewesen. Die Feststellungen aus dem Wasserbuch seien unrichtig. Es sei aber trotzdem auch die Behauptung des Beschwerdeführers, daß das Knie nur etwa 1'5 m über die Grenze der Parzelle hinausreiche, vollkommen glaubwürdig, weil sich aus dem Wasserbuch ergebe, daß der Bach an dieser Grenze vorbeifließe. Auf der Parzelle 625 befinde sich keine weitere Tränkstelle. Es sei zwar eine Quelle vorhanden, diese befände sich jedoch mitten im Moos, das Vieh könne die Quelle nicht erreichen, weil es dort einsinken würde. Endlich wurde auch die Kostenvorschreibung angefochten, weil die Behörde unnötigerweise ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Der Landeshauptmann von Kärnten gab mit Bescheid vom 11. Februar 1955 der Berufung nicht Folge. In der Begründung wurde auegeführt, daß der Bach ein öffentliches Gewässer sei und als solches im Wasserbuche aufscheine. Weiters stehe fest, daß dem Beschwerdeführer an dem Gewässer kein wie immer geartetes, über den Gemeingebrauch nach Paragraph 8, WRG hinausgehendes Wasserbenutzungsrecht zustehe. Er habe im bisherigen Verfahren ein solches auch nicht nachgewiesen. Es fehle daher dem Beschwerdeführer jeder Titel zu dem Begehren auf Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes, wie es einem Wasserberechtigten, also einer Person, die eine wasserrechtliche Bewilligung habe, zukomme. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls die Möglichkeit, eine solche Bewilligung zu beantragen. Nach der Aktenlage stehe auch nicht eindeutig fest, daß der natürliche Ablauf des Baches willkürlich zum Nachteil des Beschwerdeführers geändert worden sei, weshalb auch nicht nach Paragraph 120, bzw. 121 des WRG vorgegangen werden könne. Die in der Berufung erwähnten gerichtlichen Verfahren seien für das wasserrechtliche Verfahren von keiner wesentlichen Bedeutung, da dort vom Gesichtspunkte des Privatrechtes (Zaunherstellung und Wegservitut), hier aber vom Standpunkt des öffentlichen Rechtes zu entscheiden sei.

Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof fand diese Beschwerde in nachstehender Erwägung begründet:

Der Beschwerdeführer hatte seinen ursprünglichen Antrag auf die Bestimmung des § 35 Abs. 1 WRG gestützt, wonach der Eigentümer eines Grundstückes den natürlichen Ablauf der darauf sich ansammelnden oder darüberfließenden Gewässer zum Nachteil des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern darf. Hiezu ist zu sagen, daß in dem Falle, als der Bach früher tatsächlich über das Grundstück des Beschwerdeführers geflossen sein sollte, eine willkürliche Änderung dieses Bachlaufes durch eigenmächtiges Wegleiten des Baches vom Grundstück des Beschwerdeführers, wie dies vorliegend dem Mitbeteiligten vorgeworfen wird, eine Änderung zum Nachteil des Beschwerdeführers bzw. des diesem gehörenden Grundstückes bedeutet hätte, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Beschwerdeführer eine wasserrechtliche Benützungsbewilligung besitzt oder nicht. Ebenso spielt auch der Umstand keine Rolle, daß es sich um eine Viehtränke, also um einen Gemeingebrauch an dem Gewässer handelt, dessen Entziehung keine Verletzung eines subjektiven Rechtes einer Person darstellen kann (vgl. diesfalls insbesondere den hg. Beschluß vom 14. Oktober 1954, Slg. 3521/A). Die Benachteiligung läge für den Fall der Richtigkeit der Behauptungen des Beschwerdeführers darin, daß seinem Grundstück als Weidefläche die erforderliche Tränkestelle entzogen worden wäre. Der Beschwerdeführer ist in folgender geltend gemachten Benachteiligung auch legitimiert gewesen, gemäß § 121 Abs. 1 WRG einen Antrag auf Beseitigung der behaupteten Neuerungen zu stellen. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß der Hinweis der belangten Behörde auf den Umstand, daß das Gewässer ein öffentliches Gewässer sei und der Beschwerdeführer kein über den Gemeingebrauch nach § 8 WRG hinausgehendes Recht besitze, in der hier entscheidenden Frage rechtlich bedeutungslos ist.Der Beschwerdeführer hatte seinen ursprünglichen Antrag auf die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz eins, WRG gestützt, wonach der Eigentümer eines Grundstückes den natürlichen Ablauf der darauf sich ansammelnden oder darüberfließenden Gewässer zum Nachteil des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern darf. Hiezu ist zu sagen, daß in dem Falle, als der Bach früher tatsächlich über das Grundstück des Beschwerdeführers geflossen sein sollte, eine willkürliche Änderung dieses Bachlaufes durch eigenmächtiges Wegleiten des Baches vom Grundstück des Beschwerdeführers, wie dies vorliegend dem Mitbeteiligten vorgeworfen wird, eine Änderung zum Nachteil des Beschwerdeführers bzw. des diesem gehörenden Grundstückes bedeutet hätte, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Beschwerdeführer eine wasserrechtliche Benützungsbewilligung besitzt oder nicht. Ebenso spielt auch der Umstand keine Rolle, daß es sich um eine Viehtränke, also um einen Gemeingebrauch an dem Gewässer handelt, dessen Entziehung keine Verletzung eines subjektiven Rechtes einer Person darstellen kann vergleiche , diesfalls insbesondere den hg. Beschluß vom 14. Oktober 1954, Slg. 3521/A). Die Benachteiligung läge für den Fall der Richtigkeit der Behauptungen des Beschwerdeführers darin, daß seinem Grundstück als Weidefläche die erforderliche Tränkestelle entzogen worden wäre. Der Beschwerdeführer ist in folgender geltend gemachten Benachteiligung auch legitimiert gewesen, gemäß Paragraph 121, Absatz eins, WRG einen Antrag auf Beseitigung der behaupteten Neuerungen zu stellen. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß der Hinweis der belangten Behörde auf den Umstand, daß das Gewässer ein öffentliches Gewässer sei und der Beschwerdeführer kein über den Gemeingebrauch nach Paragraph 8, WRG hinausgehendes Recht besitze, in der hier entscheidenden Frage rechtlich bedeutungslos ist.

Die belangte Behörde hat die Ablehnung des Auftrages an den mitbeteiligten zur Beseitigung der Neuerungsgemäß § 121 Abs. 1 WRG fernere damit begründet, daß nach der Aktenlage nicht eindeutig feststehe, daß der natürliche Ablauf des Baches willkürlich zum Nachteil des Beschwerdeführers geändert worden sei. Diese Begründung erweist sich mit Rücksicht auf das Berufungsvorbringens des Beschwerdeführers als unzureichend, weil nicht überprüft werden kann, aus welchen Gründen die Behörde zur Auffassung gelangte, daß die von der Erstinstanz vorgenommene Beweiswürdigung richtig und die Argumentation des Beschwerdeführers verfehlt sei. Auch die Bemerkung daß das in der Angelegenheit abgeführte Verfahren für das wasserrechtliche Verfahren belanglos sei, weil dort privatrechtliche Gesichtspunkte zu gelten hätten, kann wegen ihres allgemeinen Charakters gleichfalls nicht als hinreichende Begründung gewertet werden. Ein weiterer Mangel des angefochtenen Bescheides liegt darin, daß zum Berufungsvorbringen in Angelegenheit der Auferlegung der Verfahrenskosten überhaupt nicht Stellung genommen wurde. Es kommt dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu, die fehlende Bescheidbegründung zu ersetzen, zumal die Behörde auch in der Gegenschrift diesbezüglich nichts vorgebracht hat.Die belangte Behörde hat die Ablehnung des Auftrages an den mitbeteiligten zur Beseitigung der Neuerungsgemäß Paragraph 121, Absatz eins, WRG fernere damit begründet, daß nach der Aktenlage nicht eindeutig feststehe, daß der natürliche Ablauf des Baches willkürlich zum Nachteil des Beschwerdeführers geändert worden sei. Diese Begründung erweist sich mit Rücksicht auf das Berufungsvorbringens des Beschwerdeführers als unzureichend, weil nicht überprüft werden kann, aus welchen Gründen die Behörde zur Auffassung gelangte, daß die von der Erstinstanz vorgenommene Beweiswürdigung richtig und die Argumentation des Beschwerdeführers verfehlt sei. Auch die Bemerkung daß das in der Angelegenheit abgeführte Verfahren für das wasserrechtliche Verfahren belanglos sei, weil dort privatrechtliche Gesichtspunkte zu gelten hätten, kann wegen ihres allgemeinen Charakters gleichfalls nicht als hinreichende Begründung gewertet werden. Ein weiterer Mangel des angefochtenen Bescheides liegt darin, daß zum Berufungsvorbringen in Angelegenheit der Auferlegung der Verfahrenskosten überhaupt nicht Stellung genommen wurde. Es kommt dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu, die fehlende Bescheidbegründung zu ersetzen, zumal die Behörde auch in der Gegenschrift diesbezüglich nichts vorgebracht hat.

Aus dem Dargelegten ergibt sich, daß der angefochtene Bescheid an wesentlichen Verfahrensmängel leidet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 lit. c VwGG aufzuheben war.Aus dem Dargelegten ergibt sich, daß der angefochtene Bescheid an wesentlichen Verfahrensmängel leidet, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, VwGG aufzuheben war.

Wien, am 28. Mai 1956

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1956:1955000905.X00

Im RIS seit

24.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten