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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §19 Abs1;Beachte
y10828;Rechtssatz
Hat sich jemand für den Verzicht auf die Ausübung einer Gewerbeberechtigung (hier: Rauchfangkehrerkonzession) zur Leistung einer Rente verpflichtet, dann stellt die Übernahme der Rentenverpflichtung ein Entgelt für den Erwerb eines bestehenden Unternehmens, vor allem für dessen Betriebsbestehnswert dar. Der Kapitalwert der Rente ist also bei der Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens des Bf nicht allein unter den Schulden, sondern auch unter den Besitzposten anzusetzen.
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E 1.6.1956, 252/55 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1955000252.X01Im RIS seit
01.06.1956