RS Vwgh 1956/6/1 0252/55

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Veröffentlicht am 01.06.1956
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §19 Abs1;

Beachte

y10828;

Rechtssatz

Hat sich jemand für den Verzicht auf die Ausübung einer Gewerbeberechtigung (hier: Rauchfangkehrerkonzession) zur Leistung einer Rente verpflichtet, dann stellt die Übernahme der Rentenverpflichtung ein Entgelt für den Erwerb eines bestehenden Unternehmens, vor allem für dessen Betriebsbestehnswert dar. Der Kapitalwert der Rente ist also bei der Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens des Bf nicht allein unter den Schulden, sondern auch unter den Besitzposten anzusetzen.

*

E 1.6.1956, 252/55 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1956:1955000252.X01

Im RIS seit

01.06.1956
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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