RS Vwgh 1956/6/5 2586/54

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Veröffentlicht am 05.06.1956
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
VVG §11;
VwGG §42 Abs3;
  1. VVG § 11 heute
  2. VVG § 11 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 11 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 11 gültig von 05.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  5. VVG § 11 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Aufhebung eines Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof bewirkt, daß ein inzwischen eingeleitetes Vollstreckungsverfahren unter Umständen nicht mehr fortgesetzt werden darf. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn die Berufungsbehörde nach Aufhebung ihres Bescheides ihrerseits den erstinstanzlichen (Titel) Bescheid gemäß § 66 Abs 2 AVG behebt und ein neuerlicher Bescheid nach den nunmehrigen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr erlassen werden kann. Ist der Titelbescheid weggefallen, dann ist auch die Vollstreckung zur Hereinbringung der mit einem inzwischen rechtskräftig gewordenen Bescheid vorgeschriebenen Kosten von Vollstreckungsmaßnahmen unzulässig.Die Aufhebung eines Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof bewirkt, daß ein inzwischen eingeleitetes Vollstreckungsverfahren unter Umständen nicht mehr fortgesetzt werden darf. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn die Berufungsbehörde nach Aufhebung ihres Bescheides ihrerseits den erstinstanzlichen (Titel) Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behebt und ein neuerlicher Bescheid nach den nunmehrigen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr erlassen werden kann. Ist der Titelbescheid weggefallen, dann ist auch die Vollstreckung zur Hereinbringung der mit einem inzwischen rechtskräftig gewordenen Bescheid vorgeschriebenen Kosten von Vollstreckungsmaßnahmen unzulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1956:1954002586.X01

Im RIS seit

26.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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