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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §255 Abs1;Beachte
y15992;Rechtssatz
Der Verzicht auf ein Rechtsmittel wird weder dadurch unwirksam gemacht, daß es der Betriebsprüfer unterlassen hat, den Steuerpflichtigen auf Begünstigungen aufmerksam zu machen, die nicht im Gesetz, sondern in den Steuerrichtlinien enthalten sind, noch dadurch, daß er zwar sachlich unrichtig, aber im Einklang mit der damaligen Rechtsübung der Finanzbehörden die Bildung einer Investititionsrücklage für unstatthaft erklärt und der Steuerpflichtige sich dieser Ablehnung gefügt hat.
Anmerkung: Das Erkenntnis bemerkt hiezu, die MÖGLICHKEIT VON RECHTSIRRTÜMERN auf Seiten der Veranlagungsorgane könne niemals ausgeschlossen werden. Ihnen abzuhelfen, sei geradezu der ZWECK DER RECHTSMITTEL. Wer also auf ein solches verzichte, müsse damit rechnen, daß er sich damit der Möglichkeit einer vielleicht aussichtsreichen Rechtsverfolgung begibt. *
E 8.6.1956, 1481/55 #1 VwSlg 1444 F/1956
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1955001481.X01Im RIS seit
08.06.1956