RS Vwgh 1956/6/8 1481/55

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Veröffentlicht am 08.06.1956
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §255 Abs1;
  1. BAO § 255 heute
  2. BAO § 255 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 255 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

y15992;

Rechtssatz

Der Verzicht auf ein Rechtsmittel wird weder dadurch unwirksam gemacht, daß es der Betriebsprüfer unterlassen hat, den Steuerpflichtigen auf Begünstigungen aufmerksam zu machen, die nicht im Gesetz, sondern in den Steuerrichtlinien enthalten sind, noch dadurch, daß er zwar sachlich unrichtig, aber im Einklang mit der damaligen Rechtsübung der Finanzbehörden die Bildung einer Investititionsrücklage für unstatthaft erklärt und der Steuerpflichtige sich dieser Ablehnung gefügt hat.

Anmerkung: Das Erkenntnis bemerkt hiezu, die MÖGLICHKEIT VON RECHTSIRRTÜMERN auf Seiten der Veranlagungsorgane könne niemals ausgeschlossen werden. Ihnen abzuhelfen, sei geradezu der ZWECK DER RECHTSMITTEL. Wer also auf ein solches verzichte, müsse damit rechnen, daß er sich damit der Möglichkeit einer vielleicht aussichtsreichen Rechtsverfolgung begibt. *

E 8.6.1956, 1481/55 #1 VwSlg 1444 F/1956

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1956:1955001481.X01

Im RIS seit

08.06.1956
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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