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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §106;Rechtssatz
Die frühere Abweisung eines Antrages auf Hinterbliebenenversorgung mangels ursächlichen Zusammenhanges zwischen dem Tod des Beschädigten und dem Wehrdienst bzw der anerkannten Wehrdienstbeschädigung berechtigt die Behörde zur Anwendung des § 106 KOVG.Die frühere Abweisung eines Antrages auf Hinterbliebenenversorgung mangels ursächlichen Zusammenhanges zwischen dem Tod des Beschädigten und dem Wehrdienst bzw der anerkannten Wehrdienstbeschädigung berechtigt die Behörde zur Anwendung des Paragraph 106, KOVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1955001421.X02Im RIS seit
26.11.2002