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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §106;Rechtssatz
Nach der Bestimmung des § 106 KOVG ist lediglich ein Rechtsmittel gegen einen in Anwendung des § 106 KOVG ergehenden Bescheid ausgeschlossen; die Schiedskommission selbst ist jedoch nicht gehindert, in Anwendung des § 66 Abs 4 AVG einen Bescheid nach § 106 KOVG zu erlassen.Nach der Bestimmung des Paragraph 106, KOVG ist lediglich ein Rechtsmittel gegen einen in Anwendung des Paragraph 106, KOVG ergehenden Bescheid ausgeschlossen; die Schiedskommission selbst ist jedoch nicht gehindert, in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG einen Bescheid nach Paragraph 106, KOVG zu erlassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1955001421.X01Im RIS seit
26.11.2002