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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Dem Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen kann auch ein Befund zugrundegelegt werden, der nicht von diesem Sachverständigen selbst erhoben wurde.
Schlagworte
Gutachten Auswertung fremder Befunde Vom Sachverständigen herangezogene Befunde und sonstige BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1954000313.X01Im RIS seit
15.04.2004