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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §90 Abs3;Rechtssatz
Begehrt jemand die Gewährung der Einsichtnahme in Akten, die nicht seine Besteuerung - unmittelbar oder mittelbar - betreffe, dann steht ihm gegen die Verwehrung der Akteneinsicht die Beschwerde (nach der BAO die Berufung) an die Finanzlandesdirektion zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1954002550.X02Im RIS seit
06.07.1956