RS Vwgh 1956/7/6 2550/54

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Veröffentlicht am 06.07.1956
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §90 Abs3;
  1. BAO § 90 heute
  2. BAO § 90 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 90 gültig von 18.08.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  4. BAO § 90 gültig von 01.01.1962 bis 17.08.1999

Rechtssatz

Begehrt jemand die Gewährung der Einsichtnahme in Akten, die nicht seine Besteuerung - unmittelbar oder mittelbar - betreffe, dann steht ihm gegen die Verwehrung der Akteneinsicht die Beschwerde (nach der BAO die Berufung) an die Finanzlandesdirektion zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1956:1954002550.X02

Im RIS seit

06.07.1956
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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