RS Vwgh 1956/7/6 2550/54

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Veröffentlicht am 06.07.1956
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §90 Abs1;
  1. BAO § 90 heute
  2. BAO § 90 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 90 gültig von 18.08.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  4. BAO § 90 gültig von 01.01.1962 bis 17.08.1999

Rechtssatz

Das Recht auf Einsichtnahme in Steuerakten ist, soweit überhaupt gegeben, auf die Parteien des Besteuerungsverfahrens beschränkt. Zu den Parteien gehören auch die "Beteiligten nach § 14 AbgRG und § 15 des AbgRG (bzw nach § 257 BAO und § 259 BAO). Auch der Anzeiger, selbst wenn er die Anzeige unrichtig als "Selbstanzeige" bezeichnet, hat kein Recht, das Ergebnis von Ermittlungen kennenzulernen, die die Behörde nicht gegen ihn, sondern gegen andere Personen angestellt hat.Das Recht auf Einsichtnahme in Steuerakten ist, soweit überhaupt gegeben, auf die Parteien des Besteuerungsverfahrens beschränkt. Zu den Parteien gehören auch die "Beteiligten nach Paragraph 14, AbgRG und Paragraph 15, des AbgRG (bzw nach Paragraph 257, BAO und Paragraph 259, BAO). Auch der Anzeiger, selbst wenn er die Anzeige unrichtig als "Selbstanzeige" bezeichnet, hat kein Recht, das Ergebnis von Ermittlungen kennenzulernen, die die Behörde nicht gegen ihn, sondern gegen andere Personen angestellt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1956:1954002550.X01

Im RIS seit

06.07.1956
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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