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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §90 Abs1;Rechtssatz
Das Recht auf Einsichtnahme in Steuerakten ist, soweit überhaupt gegeben, auf die Parteien des Besteuerungsverfahrens beschränkt. Zu den Parteien gehören auch die "Beteiligten nach § 14 AbgRG und § 15 des AbgRG (bzw nach § 257 BAO und § 259 BAO). Auch der Anzeiger, selbst wenn er die Anzeige unrichtig als "Selbstanzeige" bezeichnet, hat kein Recht, das Ergebnis von Ermittlungen kennenzulernen, die die Behörde nicht gegen ihn, sondern gegen andere Personen angestellt hat.Das Recht auf Einsichtnahme in Steuerakten ist, soweit überhaupt gegeben, auf die Parteien des Besteuerungsverfahrens beschränkt. Zu den Parteien gehören auch die "Beteiligten nach Paragraph 14, AbgRG und Paragraph 15, des AbgRG (bzw nach Paragraph 257, BAO und Paragraph 259, BAO). Auch der Anzeiger, selbst wenn er die Anzeige unrichtig als "Selbstanzeige" bezeichnet, hat kein Recht, das Ergebnis von Ermittlungen kennenzulernen, die die Behörde nicht gegen ihn, sondern gegen andere Personen angestellt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1954002550.X01Im RIS seit
06.07.1956