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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrG 1997 §10 Abs4;Rechtssatz
Eine im Inland beantragte Niederlassungsbewilligung, die keiner Quotenpflicht unterliegt, hat gemäß § 19 Abs. 2 Z. 6 iVm § 14 Abs. 2 letzter Satz FrG 1997 insoweit dieselben Voraussetzungen wie eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen iSd § 10 Abs. 4 FrG 1997, als in dieser Gesetzesstelle genannte humanitäre Gründe vorliegen müssen. Da die Fremden solche "humanitären Gründe" nicht mit Erfolg geltend machen können (Hinweis E 15. März 2005, 2005/21/0007, 0008), wurden sie durch die Zurückweisung ihres Antrages "auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung" nicht in Rechten verletzt.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005210115.X05Im RIS seit
15.08.2006Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011