RS Vwgh 2006/6/22 2005/21/0115

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Veröffentlicht am 22.06.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §19 Abs2 Z6;
VwGG §34 Abs1 impl;

Rechtssatz

Eine im Inland beantragte Niederlassungsbewilligung, die keiner Quotenpflicht unterliegt, hat gemäß § 19 Abs. 2 Z. 6 iVm § 14 Abs. 2 letzter Satz FrG 1997 insoweit dieselben Voraussetzungen wie eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen iSd § 10 Abs. 4 FrG 1997, als in dieser Gesetzesstelle genannte humanitäre Gründe vorliegen müssen. Da die Fremden solche "humanitären Gründe" nicht mit Erfolg geltend machen können (Hinweis E 15. März 2005, 2005/21/0007, 0008), wurden sie durch die Zurückweisung ihres Antrages "auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung" nicht in Rechten verletzt.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005210115.X05

Im RIS seit

15.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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