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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §76;Rechtssatz
Ausführungen zur Frage, daß von einem Verschulden der Partei im Sinne des § 76 Abs 2 AVG dann nicht gesprochen werden kann, wenn zur Prüfung eines Berufungsvorbringens eine Verhandlung durchgeführt wurde, dieses Vorbringen aber wegen Verschweigung (§ 42 AVG) abgewiesen hätte werden müssen, weiters, dass Mängel des unterinstanzlichen Verfahrens im Berufungsverfahren nicht der Partei, wenn die Durchführung einer Verhandlung an Ort und Stelle durch die Berufungsbehörde erforderlich war, als Verschulden im Sinne des § 76 Abs 2 leg cit zu Last fallen kann.Ausführungen zur Frage, daß von einem Verschulden der Partei im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, AVG dann nicht gesprochen werden kann, wenn zur Prüfung eines Berufungsvorbringens eine Verhandlung durchgeführt wurde, dieses Vorbringen aber wegen Verschweigung (Paragraph 42, AVG) abgewiesen hätte werden müssen, weiters, dass Mängel des unterinstanzlichen Verfahrens im Berufungsverfahren nicht der Partei, wenn die Durchführung einer Verhandlung an Ort und Stelle durch die Berufungsbehörde erforderlich war, als Verschulden im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, leg cit zu Last fallen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1955001102.X02Im RIS seit
27.05.2003