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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §75 Abs3;Rechtssatz
Die Bestimmungen der §§ 76 und 77 AVG nehmen auf die Entrichtung von Stempelmarken keinen Bezug, welche somit auch nicht, gestützt auf diese Gesetzesstellen vorgeschrieben werden können.Die Bestimmungen der Paragraphen 76 und 77 AVG nehmen auf die Entrichtung von Stempelmarken keinen Bezug, welche somit auch nicht, gestützt auf diese Gesetzesstellen vorgeschrieben werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1955001102.X01Im RIS seit
27.05.2003