RS Vwgh 1956/7/11 1494/55

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Veröffentlicht am 11.07.1956
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §24;
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §1 Abs2;
GrEStG 1955 §10 Abs1;

Beachte

y12696;

Rechtssatz

Hat jemand für einen anderen von einem Dritten eine Liegenschaft treuhändig erworben und ist er selbst als deren Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden, sollte aber die Liegenschaft bei seinem Tode auf den Treugeber übergehen, dann bildet nicht schon der Tod des Treuhänders den steuerbaren Erwerbsvorgang, sondern erst das Verpflichtungsgeschäft, mit dem die Verlassenschaft oder die Erben des Treuhänders ihre Verpflichtung zur Herausgabe an den Treugeber anerkennen und sich zur Abgabe der entsprechenden grundbuchsfähigen Erklärung verpflichten. Die Höhe der Gegenleistung des Treugebers, die die Bemessungsgrundlage der Steuer bildet, richtet sich dann ua nach der in diesem Zeitpunkt vorhandenen vom Treugeber zu übernehmenden Belastung der Liegenschaft.

*

E 11.7.1956, 1494/55 #1 VwSlg 1467 F/1956;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1956:1955001494.X01

Im RIS seit

11.07.1956
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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