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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtBeachte
y12696;Rechtssatz
Hat jemand für einen anderen von einem Dritten eine Liegenschaft treuhändig erworben und ist er selbst als deren Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden, sollte aber die Liegenschaft bei seinem Tode auf den Treugeber übergehen, dann bildet nicht schon der Tod des Treuhänders den steuerbaren Erwerbsvorgang, sondern erst das Verpflichtungsgeschäft, mit dem die Verlassenschaft oder die Erben des Treuhänders ihre Verpflichtung zur Herausgabe an den Treugeber anerkennen und sich zur Abgabe der entsprechenden grundbuchsfähigen Erklärung verpflichten. Die Höhe der Gegenleistung des Treugebers, die die Bemessungsgrundlage der Steuer bildet, richtet sich dann ua nach der in diesem Zeitpunkt vorhandenen vom Treugeber zu übernehmenden Belastung der Liegenschaft.
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E 11.7.1956, 1494/55 #1 VwSlg 1467 F/1956;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1955001494.X01Im RIS seit
11.07.1956