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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §20;Beachte
y11912;Rechtssatz
Führt die Behörde für die Handhabung ihres Ermessens in der Sache der Nachsichtsgewährung mehrere Gründe ins Treffen und erweist sich einer der Gründe als unsachlich oder unschlüssig oder beruhen in diesem Punkt die Feststellungen der Behörde auf einem mangelhaften Verfahren, dann ist der behördliche Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof aufzuheben, wenn sich nicht erkennen läßt, daß die Behörde von ihrem Ermessen den gleichen Gebrauch gemacht hätte, wenn sie nur einen oder einige Gründe als gegeben angesehen hätte.
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E 19.9.1956, 1380/55 #1 VwSlg 1472 F/1956;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1955001380.X01Im RIS seit
19.09.1956