RS Vwgh 1956/9/19 1380/55

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Veröffentlicht am 19.09.1956
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

y11912;

Rechtssatz

Führt die Behörde für die Handhabung ihres Ermessens in der Sache der Nachsichtsgewährung mehrere Gründe ins Treffen und erweist sich einer der Gründe als unsachlich oder unschlüssig oder beruhen in diesem Punkt die Feststellungen der Behörde auf einem mangelhaften Verfahren, dann ist der behördliche Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof aufzuheben, wenn sich nicht erkennen läßt, daß die Behörde von ihrem Ermessen den gleichen Gebrauch gemacht hätte, wenn sie nur einen oder einige Gründe als gegeben angesehen hätte.

*

E 19.9.1956, 1380/55 #1 VwSlg 1472 F/1956;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1956:1955001380.X01

Im RIS seit

19.09.1956
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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