RS Vwgh 1956/9/21 1805/55

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Veröffentlicht am 21.09.1956
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

y11911;

Rechtssatz

Die Behörde macht von ihrem Ermessen keinen gesetzwidrigen Gebrauch, wenn sie die Ablehnung eines Nachsichtsansuchens darauf gegründet, daß die vom Nachsichtswerber angeführten Umstände bei einem nicht unbedeutenden Teil der übrigen Steuerpflichten zutreffen, daß es aber unzweckmäßig wäre, allen in der gleichen Lage befindlichen Steuerpflichtigen einen entsprechenden Nachlaß zu gewähren, und daß die Gewährung eines solchen Nachlasses nur an einen oder nur an wenige Steuerpflichtige zu einer ungleichen Behandlung der Steuerpflichtigen und damit wieder zu Unbilligkeiten führen würde.

*

E 21.9.1956, 1805/55 #1 VwSlg 1475 F/1956;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1956:1955001805.X01

Im RIS seit

21.09.1956
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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