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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §20;Beachte
y11911;Rechtssatz
Die Behörde macht von ihrem Ermessen keinen gesetzwidrigen Gebrauch, wenn sie die Ablehnung eines Nachsichtsansuchens darauf gegründet, daß die vom Nachsichtswerber angeführten Umstände bei einem nicht unbedeutenden Teil der übrigen Steuerpflichten zutreffen, daß es aber unzweckmäßig wäre, allen in der gleichen Lage befindlichen Steuerpflichtigen einen entsprechenden Nachlaß zu gewähren, und daß die Gewährung eines solchen Nachlasses nur an einen oder nur an wenige Steuerpflichtige zu einer ungleichen Behandlung der Steuerpflichtigen und damit wieder zu Unbilligkeiten führen würde.
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E 21.9.1956, 1805/55 #1 VwSlg 1475 F/1956;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1955001805.X01Im RIS seit
21.09.1956