RS Vwgh 1956/9/21 1643/55

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Veröffentlicht am 21.09.1956
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299;
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

y17438;

Rechtssatz

Die Finanzbehörde hat die Aufhebung des ersten Ermäßigungsbescheides des Finanzamtes auf § 39 AbgRG BGBl 1949/60, gestützt. Die Heranziehung dieser Gesetzesvorschrift war unrichtig, weil gegen den aufgehobenen Bescheid ein Rechtsmittel nicht eingebracht worden war. Die Finanzlandesdirektion war aber nach § 46 Abs 2 AbgabenO berechtigt, den auf Grund des vorläufigen Vermögensbescheides erlassenen Ermäßigungsbescheid des Finanzamtes aufzuheben. Sie ist aber trotz Heranziehung einer unzutreffenden gesetzlichen Bestimmung zum richtigen rechtlichen Ergebnis gelangt. *Die Finanzbehörde hat die Aufhebung des ersten Ermäßigungsbescheides des Finanzamtes auf Paragraph 39, AbgRG BGBl 1949/60, gestützt. Die Heranziehung dieser Gesetzesvorschrift war unrichtig, weil gegen den aufgehobenen Bescheid ein Rechtsmittel nicht eingebracht worden war. Die Finanzlandesdirektion war aber nach Paragraph 46, Absatz 2, AbgabenO berechtigt, den auf Grund des vorläufigen Vermögensbescheides erlassenen Ermäßigungsbescheid des Finanzamtes aufzuheben. Sie ist aber trotz Heranziehung einer unzutreffenden gesetzlichen Bestimmung zum richtigen rechtlichen Ergebnis gelangt. *

E 21.9.1956, 1643/55 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1956:1955001643.X01

Im RIS seit

21.09.1956
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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