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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §299;Beachte
y17438;Rechtssatz
Die Finanzbehörde hat die Aufhebung des ersten Ermäßigungsbescheides des Finanzamtes auf § 39 AbgRG BGBl 1949/60, gestützt. Die Heranziehung dieser Gesetzesvorschrift war unrichtig, weil gegen den aufgehobenen Bescheid ein Rechtsmittel nicht eingebracht worden war. Die Finanzlandesdirektion war aber nach § 46 Abs 2 AbgabenO berechtigt, den auf Grund des vorläufigen Vermögensbescheides erlassenen Ermäßigungsbescheid des Finanzamtes aufzuheben. Sie ist aber trotz Heranziehung einer unzutreffenden gesetzlichen Bestimmung zum richtigen rechtlichen Ergebnis gelangt. *Die Finanzbehörde hat die Aufhebung des ersten Ermäßigungsbescheides des Finanzamtes auf Paragraph 39, AbgRG BGBl 1949/60, gestützt. Die Heranziehung dieser Gesetzesvorschrift war unrichtig, weil gegen den aufgehobenen Bescheid ein Rechtsmittel nicht eingebracht worden war. Die Finanzlandesdirektion war aber nach Paragraph 46, Absatz 2, AbgabenO berechtigt, den auf Grund des vorläufigen Vermögensbescheides erlassenen Ermäßigungsbescheid des Finanzamtes aufzuheben. Sie ist aber trotz Heranziehung einer unzutreffenden gesetzlichen Bestimmung zum richtigen rechtlichen Ergebnis gelangt. *
E 21.9.1956, 1643/55 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1955001643.X01Im RIS seit
21.09.1956