TE Vwgh Erkenntnis 1956/9/21 1547/55

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Veröffentlicht am 21.09.1956
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §135 Abs1;
  1. BAO § 135 heute
  2. BAO § 135 gültig ab 21.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BAO § 135 gültig von 30.12.1989 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  4. BAO § 135 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Rat Dr. Ondraczek als Vorsitzenden und die Räte Dr. Wasniczek, Dr. Schirmer, Dr. Schimetschek und Dr. Eichler als Richter, im Beisein des Ministerialsekretärs Dr. Heinzl als Schriftführer über die Beschwerde des J P in W gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 23. April 1955, Zl. VI - 313/55, betreffend Verspätungszuschlag, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Rat Dr. Ondraczek als Vorsitzenden und die Räte Dr. Wasniczek, Dr. Schirmer, Dr. Schimetschek und Dr. Eichler als Richter, im Beisein des Ministerialsekretärs Dr. Heinzl als Schriftführer über die Beschwerde des J P in W gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 23. April 1955, Zl. römisch sechs - 313/55, betreffend Verspätungszuschlag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Steuerberater hatte am 30. März 1954 beim Finanzamt einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1954 eingebracht Das Finanzamt hatte den Antrag unter Einräumung einer Nachfrist, die mit 6. April 1954 endete, abgewiesen. Am 6. April 1954 langte ein neuerlicher Antrag des Steuerberaters auf Fristverlängerung beim Finanzamt ein. Er war damit begründet, daß der Antragsteller in den Monaten Februar und März 1954 arbeitsunfähig gewesen sei und sich wegen verschiedener Erkrankungen einer Kur habe unterziehen müssen. Es sei ihm nicht möglich gewesen, den Beschwerdeführer, der sich beruflich auswärts befunden habe, zu erreichen. Mit Schreiben vom 8. April 1954 teilte das Finanzamt dem Beschwerdeführer zu Handen des Steuerberaters mit, das Fristgesuch sei bereits unter Einräumung einer Nachfrist abgewiesen worden, der neuerliehe Antrag auf Fristverlängerung daher gegenstandslos. Dieses Schreiben wurde dem Steuerberater am 9. April 1954 zugestellt. Am 30. Juni 1954 überreichte der Steuerberater neuerdings einen Antrag auf Fristverlängerung zur Abgabe der Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärungen des Beschwerdeführers für das Jahr 1953 bis 30. September 1954. Das Finanzamt bewilligte zunächst mit Verfügung vom 1. Juli 1954 eine Frist bis 15. August 1954 - für welche Steuererklärungen ist aus den Akten nicht ersichtlich - und auf ein weiteres Ansuchen eine bis 31. August 1954 reichende Frist zur Einbringung der Einkommensteuer- und Gewerbesteuererklärung, hinsichtlich der Umsatzsteuererklärung verwies es aber auf den abschlägigen Bescheid vom 8. April. Am 4. September 1954 brachte der Steuerberater die Umsatzsteuererklärung des Beschwerdeführers für das Jahr 1953 unter "Irrtumsvorbehalt wegen kurzer Frist" ein. Diese enthielt eine einzige Zahl, nämlich den Gesamtumsatz von 53.071 S. Das Finanzamt veranlagte die Umsatzteuer für das Jahr 1955 laut Erklärung, schrieb dem Beschwerdeführer aber wegen der verspäteten Abgabe einen Zuschlag in der Höhe von 10 % der Steuer, nämlich 278 S vor.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Vorschreibung des Verspätungszuschlages Beschwerde. Das Finanzamt habe den Antrag auf Fristverlängerung nicht überprüft. Es gehe nicht an, von einem Steuerpflichtigen oder seinem Steuerberater während der Zeit einer Erkrankung eine Steuererklärung abzuverlangen. Im weiteren wies er darauf hin, daß er die anderen Steuererklärungen innerhalb der vom Finanzamt verlängerten Frist eingebracht habe und beantragte "wegen nachweisbar entschuldbarer Umstände den Verspätungszuschlag aufzuheben".

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Einspruchsbescheid ab. Die Umsatzsteuererklärung sei so spät eingebracht worden, daß das Vorbringen in dem Fristgesuch nicht mehr als Entschuldigungsgrund anerkannt werden könne. Der Abfassung der Umsatzsteuererklärung wären keine Schwierigkeiten entgegengestanden, wenn der Beschwerdeführer die notwendigen Unterlagen rechtzeitig dem Steuerberater zur Verfügung gestellt hätte. Die Säumnis sei auf eine Verletzung der Aufzeichnungspflicht des Beschwerdeführers zurückzuführen. Der Beschwerdeführer beantragte die Entscheidung der Finanzlandesdirektion. Es sei unerfindlich, warum die Fristverlängerung für die Umsatzsteuererklärung nicht bewilligt worden sei, obzwar hiefür dieselben Gründe gegeben gewesen seien wie für die bewilligte Verlängerung der Frist zur Vorlage der Einkommensteuer- und Gewerbesteuerklärung. Die Behauptung des Finanzamtes, daß der rechtzeitigen Überreichung der Umsatzsteuererklärung kein Hindernis entgegengestanden sei, sei aus der Luft gegriffen. Der Beschwerdeführer habe vielmehr trotz der Abweisung seines Fristgesuches immer wieder um Fristverlängerung, und zwar aus den Gründen angesucht, die schließlich für die Bewilligung der Frist zur Abgabe der Einkommensteuer- und Gewerbesteuerklärung maßgeblich gewesen seien. Ein Zuschlag wegen verspäteter Abgabe der Umsatzsteuererklärung habe mit der Erfüllung der Aufzeichnungspflicht nach § 161 der Abgabenordnung und § 15 der Umsatzsteuerdurchführungsbestimmungen, DRGBI. I S. 1935/1938, (UStDB.) nichts, zu tun. Den Beschwerdeführer selbst treffe kein Verschulden, weil er noch vor dem 31. März 1954 dem Steuerberater die Unterlagen zur Abfassung der Umsatzsteuererklärung übergeben habe.Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Einspruchsbescheid ab. Die Umsatzsteuererklärung sei so spät eingebracht worden, daß das Vorbringen in dem Fristgesuch nicht mehr als Entschuldigungsgrund anerkannt werden könne. Der Abfassung der Umsatzsteuererklärung wären keine Schwierigkeiten entgegengestanden, wenn der Beschwerdeführer die notwendigen Unterlagen rechtzeitig dem Steuerberater zur Verfügung gestellt hätte. Die Säumnis sei auf eine Verletzung der Aufzeichnungspflicht des Beschwerdeführers zurückzuführen. Der Beschwerdeführer beantragte die Entscheidung der Finanzlandesdirektion. Es sei unerfindlich, warum die Fristverlängerung für die Umsatzsteuererklärung nicht bewilligt worden sei, obzwar hiefür dieselben Gründe gegeben gewesen seien wie für die bewilligte Verlängerung der Frist zur Vorlage der Einkommensteuer- und Gewerbesteuerklärung. Die Behauptung des Finanzamtes, daß der rechtzeitigen Überreichung der Umsatzsteuererklärung kein Hindernis entgegengestanden sei, sei aus der Luft gegriffen. Der Beschwerdeführer habe vielmehr trotz der Abweisung seines Fristgesuches immer wieder um Fristverlängerung, und zwar aus den Gründen angesucht, die schließlich für die Bewilligung der Frist zur Abgabe der Einkommensteuer- und Gewerbesteuerklärung maßgeblich gewesen seien. Ein Zuschlag wegen verspäteter Abgabe der Umsatzsteuererklärung habe mit der Erfüllung der Aufzeichnungspflicht nach Paragraph 161, der Abgabenordnung und Paragraph 15, der Umsatzsteuerdurchführungsbestimmungen, DRGBI. römisch eins S. 1935 aus 1938,, (UStDB.) nichts, zu tun. Den Beschwerdeführer selbst treffe kein Verschulden, weil er noch vor dem 31. März 1954 dem Steuerberater die Unterlagen zur Abfassung der Umsatzsteuererklärung übergeben habe.

Die Finanzlandesdirektion hat die Beschwerde abgewiesen. Abgesehen davon, daß die Erkrankung des Steuerberaters oder seines Personals nicht als Entschuldigung für die verspätete Vorlage der Umsatzsteuererklärung gelten könne, seien zu deren Abfassung keine besonderen Kenntnisse oder Fähigkeiten erforderlich, sodaß der Beschwerdeführer selbst seine Erklärungspflicht habe rechtzeitig erfüllen können. Überdies ergebe sich aus den Akten, daß der Vertreter des Beschwerdeführers in der Zeit vom 30. März bis 4. September 1954 acht zum Teil längere Eingaben an das Finanzamt gerichtet habe, sodaß es ihm auch möglich gewesen sein müsse, die Umsatzsteuererklärung früher einzubringen. Schließlich sei in Betracht zu ziehen, daß die Ausfüllung der erwähnten Erklärung durch einen geübten Steuerberater kaum längere Zeit in Anspruch nehme, wenn die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen in Ordnung seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid bei ihm erhobene Beschwerde erwogen:

Nach § 10 Abs. 1 des Abgabeneinhebungsgesetzes, BGBl. Nr. 87/1951, (AbgEG.) kann das Finanzamt Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe auferlegen. Das Finanzamt hat die Anforderung des Zuschlages zu erlassen oder zurückzunehmen, wenn die Verspätung entschuldbar erscheint. Das Finanzamt hat das Fristgesuch des Beschwerdeführers vom 30. März 1954 abgewiesen. Es hat den Beschwerdeführer zu seinen am letzten Tage der bewilligten Nachfrist und später eingebrachten neuerlichen Anträgen auf Fristverlängerung auf den abweislichen Bescheid verwiesen. Es hat so unbestritten zum Ausdruck gebracht, daß es auch den Antrag des Beschwerdeführers vom 6. April 1954 keine Folge gebe. Aus der Begründung des Bescheides vom 8. April 1954, daß ein bestimmtes neuerliches Ersuchen um Fristverlängerung gegenstandslos sei, kann nicht abgeleitet werden, daß etwa die späteren Fristgesuche eine stillschweigende Verlängerung der Frist zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung bewirkt hätten. Vielmehr ist diese Frist bereits mit dem 6. April 1954 abgelaufen. Selbst wenn etwa in der Folge das Finanzamt mit seiner Verfügung vom 1. Juli 1954 auch für die Vorlage der Umsatzsteuererklärung neuerlich eine Frist bis 15. August 1954 eingeräumt haben sollte, ist auf jeden Fall die am 4. September 1954 beim Finanzamt eingelangte Umsatzsteuererklärung des Beschwerdeführers verspätet eingebracht worden. Die Vorschreibung eines Verspätungszuschlages, über dessen Höhe kein Streit beisteht, war nach § 10 Abs. 1 erster Satz AbgEG gerechtfertigt. Mithin war nur mehr zu prüfen, ob das Finanzamt die Anforderung des Zuschlages wegen entschuldbarer Umstände zu unterlassen oder zurückzunehmen hatte. In dieser Hinsicht verweist der angefochtene Bescheid zutreffend auf die Bestimmung des § 15 UStDB. Nach dieser hat der Unternehmer sämtliche Entgelte, die er für seine Lieferungen oder Leistungen erhält, fortlaufend aufzuzeichnen und regelmäßig, mindestens am Schluß jedes Voranmeldungszeitraumes aufzurechnen. Wenn auch die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen infolge einer während des letzten Krieges getroffenen Vereinfachungsmaßnahme weggefallen ist, so hat sich doch an der Pflicht zur Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen nichts geändert. Sie sind nach § 3 des Gesetzes BGBl Nr 12/1945 spätestens am 10. Tage nach Ablauf eines jeden Kalendermonates zu entrichten. Die pünktliche Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen ist von der laufenden Aufzeichnung und Aufrechnung der Entgelte abhängig. Dem Beschwerdeführer mußten also bereits bei Beginn des Jahres 1954 die Monatssummen vorliegen, die zusammen den Umsatz für das Jahr 1953 ergeben haben. Die belangte Behörde ist deshalb im Recht, wenn sie darauf hinweist, daß die Ausfüllung der Umsatzsteuererklärung - zumal im vorliegenden Falle nur ein Umsatz aus Leistungen vorliegt und daher nur ein Steuersatz in Betracht kommt - kaum einen nennenswerten Aufwand an Zeit und Mühe verursacht haben kann. Wenn der Steuerberater dessen ungeachtet zur Abfassung der Umsatzsteuererklärung innerhalb einer Frist von drei Monaten, die übrigens noch durch eine Nachfrist von einigen Tagen verlängert worden ist, nicht imstande war, so war es seine Pflicht, rechtzeitig für eine Vertretung zu sorgen. Schließlich verweist der angefochtene Bescheid auch mit Recht darauf, daß die Ausfüllung der Umsatzsteuererklärung nämlich die Anführung der Monatsumsätze und das Zusammenzählen von zwölf Ziffern - nicht mehr Mühe machen konnte als die Abfassung der wiederholten Anträge auf Fristverlängerung. Mithin lagen keine entschuldbaren Umstände vor, die das Finanzamt gezwungen hätten, die Anforderung des Verspätungszuschlages zu unterlassen oder zurückzunehmen. Der Beschwerdeführer muß aber die Folgen der unentschuldbaren Säumnis seines Vertreters tragen. Es ist deshalb auch der Hinweis der Beschwerde, daß jeder Steuerpflichtige das Recht habe, sich von einem Steuerberater vertreten zu lassen, hinfällig. Die belangte Behörde mußte weder die gegen das Verhalten des Finanzamtes bei der Erledigung des Fristgesuches erhobenen Vorwürfe widerlegen noch auf den offensichtlichen Versuch des Beschwerdeführers eingehen, die bereits abgelaufene Frist durch neue Verlängerungsanträge selbst zu erstrecken. Sie hat vielmehr die Berufung des Beschwerdeführers mit einer zutreffenden und ausreichenden Begründung abgewiesen. Der vorliegenden Beschwerde, deren Erhebung an Mutwillen grenzt, war deshalb nach § 42 Abs. 1 VwGG. 1952 der Erfolg zu versagen.Nach Paragraph 10, Absatz eins, des Abgabeneinhebungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1951,, (AbgEG.) kann das Finanzamt Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe auferlegen. Das Finanzamt hat die Anforderung des Zuschlages zu erlassen oder zurückzunehmen, wenn die Verspätung entschuldbar erscheint. Das Finanzamt hat das Fristgesuch des Beschwerdeführers vom 30. März 1954 abgewiesen. Es hat den Beschwerdeführer zu seinen am letzten Tage der bewilligten Nachfrist und später eingebrachten neuerlichen Anträgen auf Fristverlängerung auf den abweislichen Bescheid verwiesen. Es hat so unbestritten zum Ausdruck gebracht, daß es auch den Antrag des Beschwerdeführers vom 6. April 1954 keine Folge gebe. Aus der Begründung des Bescheides vom 8. April 1954, daß ein bestimmtes neuerliches Ersuchen um Fristverlängerung gegenstandslos sei, kann nicht abgeleitet werden, daß etwa die späteren Fristgesuche eine stillschweigende Verlängerung der Frist zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung bewirkt hätten. Vielmehr ist diese Frist bereits mit dem 6. April 1954 abgelaufen. Selbst wenn etwa in der Folge das Finanzamt mit seiner Verfügung vom 1. Juli 1954 auch für die Vorlage der Umsatzsteuererklärung neuerlich eine Frist bis 15. August 1954 eingeräumt haben sollte, ist auf jeden Fall die am 4. September 1954 beim Finanzamt eingelangte Umsatzsteuererklärung des Beschwerdeführers verspätet eingebracht worden. Die Vorschreibung eines Verspätungszuschlages, über dessen Höhe kein Streit beisteht, war nach Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz AbgEG gerechtfertigt. Mithin war nur mehr zu prüfen, ob das Finanzamt die Anforderung des Zuschlages wegen entschuldbarer Umstände zu unterlassen oder zurückzunehmen hatte. In dieser Hinsicht verweist der angefochtene Bescheid zutreffend auf die Bestimmung des Paragraph 15, UStDB. Nach dieser hat der Unternehmer sämtliche Entgelte, die er für seine Lieferungen oder Leistungen erhält, fortlaufend aufzuzeichnen und regelmäßig, mindestens am Schluß jedes Voranmeldungszeitraumes aufzurechnen. Wenn auch die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen infolge einer während des letzten Krieges getroffenen Vereinfachungsmaßnahme weggefallen ist, so hat sich doch an der Pflicht zur Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen nichts geändert. Sie sind nach Paragraph 3, des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr 12 aus 1945, spätestens am 10. Tage nach Ablauf eines jeden Kalendermonates zu entrichten. Die pünktliche Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen ist von der laufenden Aufzeichnung und Aufrechnung der Entgelte abhängig. Dem Beschwerdeführer mußten also bereits bei Beginn des Jahres 1954 die Monatssummen vorliegen, die zusammen den Umsatz für das Jahr 1953 ergeben haben. Die belangte Behörde ist deshalb im Recht, wenn sie darauf hinweist, daß die Ausfüllung der Umsatzsteuererklärung - zumal im vorliegenden Falle nur ein Umsatz aus Leistungen vorliegt und daher nur ein Steuersatz in Betracht kommt - kaum einen nennenswerten Aufwand an Zeit und Mühe verursacht haben kann. Wenn der Steuerberater dessen ungeachtet zur Abfassung der Umsatzsteuererklärung innerhalb einer Frist von drei Monaten, die übrigens noch durch eine Nachfrist von einigen Tagen verlängert worden ist, nicht imstande war, so war es seine Pflicht, rechtzeitig für eine Vertretung zu sorgen. Schließlich verweist der angefochtene Bescheid auch mit Recht darauf, daß die Ausfüllung der Umsatzsteuererklärung nämlich die Anführung der Monatsumsätze und das Zusammenzählen von zwölf Ziffern - nicht mehr Mühe machen konnte als die Abfassung der wiederholten Anträge auf Fristverlängerung. Mithin lagen keine entschuldbaren Umstände vor, die das Finanzamt gezwungen hätten, die Anforderung des Verspätungszuschlages zu unterlassen oder zurückzunehmen. Der Beschwerdeführer muß aber die Folgen der unentschuldbaren Säumnis seines Vertreters tragen. Es ist deshalb auch der Hinweis der Beschwerde, daß jeder Steuerpflichtige das Recht habe, sich von einem Steuerberater vertreten zu lassen, hinfällig. Die belangte Behörde mußte weder die gegen das Verhalten des Finanzamtes bei der Erledigung des Fristgesuches erhobenen Vorwürfe widerlegen noch auf den offensichtlichen Versuch des Beschwerdeführers eingehen, die bereits abgelaufene Frist durch neue Verlängerungsanträge selbst zu erstrecken. Sie hat vielmehr die Berufung des Beschwerdeführers mit einer zutreffenden und ausreichenden Begründung abgewiesen. Der vorliegenden Beschwerde, deren Erhebung an Mutwillen grenzt, war deshalb nach Paragraph 42, Absatz eins, VwGG. 1952 der Erfolg zu versagen.

Wien, am 21. September 1956

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1956:1955001547.X00

Im RIS seit

21.09.1956

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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