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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §52;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 52 Abs 2 letzter Satz KOVG, wonach der Eintritt einer für die Erhöhung der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung vom Antragsteller glaubhaft zu machen ist, enthebt die Behörde nicht der Verpflichtung, im Falle der Unterlassung einer derartigen Glaubhaftmachung durch die Partei nach dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch von sich aus zu prüfen.Die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 2, letzter Satz KOVG, wonach der Eintritt einer für die Erhöhung der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung vom Antragsteller glaubhaft zu machen ist, enthebt die Behörde nicht der Verpflichtung, im Falle der Unterlassung einer derartigen Glaubhaftmachung durch die Partei nach dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch von sich aus zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1953003294.X01Im RIS seit
18.10.2002