Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §121 Abs1;Rechtssatz
Gegenstand eines behördlichen Verfahrens und des dieses Verfahren abschließenden Bescheides ist grundsätzlich nur die Feststellung der Übereinstimmung der neu hergestellten Wasseranlage mit der seinerzeit erteilten Bewilligung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1953000817.X01Im RIS seit
21.12.2010Zuletzt aktualisiert am
22.12.2010