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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §255 Abs1;Beachte
y15991;Rechtssatz
Zur Gültigkeit eines Rechtsmittelverzichtes ist nicht erforderlich, daß dem Steuerpflichtigen neben der Bemessungsgrundlage und der Höhe der zu bemessenden Abgaben auch die Höhe der Mehrbeträge gegenüber den früheren Veranlagungen zu diesen Abgaben bekanntgegeben werden. Das Finanzamt kann eine trotz Rechtsmittelverzichts eingebrachte Berufung zurückweisen, wenn aus der anläßlich einer Betriebsprüfung mit dem Steuerpflichtigen aufgenommenen Niederschrift hervorgeht, daß dem Steuerpflichtigen die Bemessungsgrundlage und die Höhe der zu gewärtigenden Steuern bekanntgegeben worden ist und der Steuerpflichtige auch im übrigen die Gültigkeit des Rechtsmittelverzichtes nur mit ganz unbestimmten Redewendungen zu rechtfertigen versucht, ohne nähere Einzelheiten anzuführen.
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E 2.10.1956, 0478/54 #1 VwSlg 1484 F/1956
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1954000478.X01Im RIS seit
02.10.1956