RS Vwgh 1956/10/2 0478/54

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.1956
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §255 Abs1;
  1. BAO § 255 heute
  2. BAO § 255 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 255 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

y15991;

Rechtssatz

Zur Gültigkeit eines Rechtsmittelverzichtes ist nicht erforderlich, daß dem Steuerpflichtigen neben der Bemessungsgrundlage und der Höhe der zu bemessenden Abgaben auch die Höhe der Mehrbeträge gegenüber den früheren Veranlagungen zu diesen Abgaben bekanntgegeben werden. Das Finanzamt kann eine trotz Rechtsmittelverzichts eingebrachte Berufung zurückweisen, wenn aus der anläßlich einer Betriebsprüfung mit dem Steuerpflichtigen aufgenommenen Niederschrift hervorgeht, daß dem Steuerpflichtigen die Bemessungsgrundlage und die Höhe der zu gewärtigenden Steuern bekanntgegeben worden ist und der Steuerpflichtige auch im übrigen die Gültigkeit des Rechtsmittelverzichtes nur mit ganz unbestimmten Redewendungen zu rechtfertigen versucht, ohne nähere Einzelheiten anzuführen.

*

E 2.10.1956, 0478/54 #1 VwSlg 1484 F/1956

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1956:1954000478.X01

Im RIS seit

02.10.1956
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten