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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §90 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2550/54 E 6. Juli 1956 VwSlg 1464 F/1956 RS 2Stammrechtssatz
Begehrt jemand die Gewährung der Einsichtnahme in Akten, die nicht seine Besteuerung - unmittelbar oder mittelbar - betreffe, dann steht ihm gegen die Verwehrung der Akteneinsicht die Beschwerde (nach der BAO die Berufung) an die Finanzlandesdirektion zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1952002722.X02Im RIS seit
05.10.1956