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32/03 Steuern vom VermögenNorm
BewG 1955 §69 Z2;Beachte
y11589;Rechtssatz
Werden mehrere Personen gemeinsam zur Vermögensteuer veranlagt, dann kommt jeder Person, die zu dieser Veranlagungsgemeinschaft gehört und der Vermögenstücke der in § 67 Z 2 BewG 1934 bezeichneten Art zuzurechnen sind, der Freibetrag von - nunmehr - 10000 S nach dieser Gesetzesstelle zu.Werden mehrere Personen gemeinsam zur Vermögensteuer veranlagt, dann kommt jeder Person, die zu dieser Veranlagungsgemeinschaft gehört und der Vermögenstücke der in Paragraph 67, Ziffer 2, BewG 1934 bezeichneten Art zuzurechnen sind, der Freibetrag von - nunmehr - 10000 S nach dieser Gesetzesstelle zu.
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E 5.10.1956, 0223/55 #1 VwSlg 1492 F/1956;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1955000223.X01Im RIS seit
14.01.2002