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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Als Berechtigter im Verfahren zur Feststellung des Erlöschens eines Wasserrechtes kommt bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen nur der Eigentümer der Betriebsanlage oder der Liegenschaft in Betracht; bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist dies der Bewilligungswerber (daher: mangelnde Beschwerdeberechtigung anderer Personen).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1953000089.X01Im RIS seit
04.11.2002