RS Vwgh 1956/10/17 2351/54

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Veröffentlicht am 17.10.1956
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67 Versorgungsrecht

Rechtssatz

Wenn eine Person, die keine geregelte Berufsausbildung genossen hat, durch längere Zeit in einer bestimmten Wirtschaftssparte praktisch tätig gewesen ist, sodass sie zufolge der hierdurch gewonnenen Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten Berufsgruppe zuzuzählen ist, muss sie aus diesem Grund auch einer Einschätzung nach § 8 KOVG unterzogen werden.Wenn eine Person, die keine geregelte Berufsausbildung genossen hat, durch längere Zeit in einer bestimmten Wirtschaftssparte praktisch tätig gewesen ist, sodass sie zufolge der hierdurch gewonnenen Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten Berufsgruppe zuzuzählen ist, muss sie aus diesem Grund auch einer Einschätzung nach Paragraph 8, KOVG unterzogen werden.

Schlagworte

Berufsbild berufliche Sonderverhältnisse maßgebende Anforderungen Besondere berufliche und persönliche Verhältnisse besondere Dienstbeschädigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1956:1954002351.X01

Im RIS seit

13.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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