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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §8;Rechtssatz
Wenn eine Person, die keine geregelte Berufsausbildung genossen hat, durch längere Zeit in einer bestimmten Wirtschaftssparte praktisch tätig gewesen ist, sodass sie zufolge der hierdurch gewonnenen Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten Berufsgruppe zuzuzählen ist, muss sie aus diesem Grund auch einer Einschätzung nach § 8 KOVG unterzogen werden.Wenn eine Person, die keine geregelte Berufsausbildung genossen hat, durch längere Zeit in einer bestimmten Wirtschaftssparte praktisch tätig gewesen ist, sodass sie zufolge der hierdurch gewonnenen Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten Berufsgruppe zuzuzählen ist, muss sie aus diesem Grund auch einer Einschätzung nach Paragraph 8, KOVG unterzogen werden.
Schlagworte
Berufsbild berufliche Sonderverhältnisse maßgebende Anforderungen Besondere berufliche und persönliche Verhältnisse besondere DienstbeschädigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1954002351.X01Im RIS seit
13.04.2004