RS Vwgh 1956/10/19 3362/54

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Veröffentlicht am 19.10.1956
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

y14742;

Rechtssatz

Kann der Steuerpflichtige über die Anschaffung von Hilfsstoffen nur sogenannte Eigenbelege vorlegen, aus denen lediglich der insgesamt bezahlte Betrag, nicht aber Art, Preis und Menge der gekauften Stoffe und die Person des Lieferers zu ersehen ist, dann kann die Behörde diesen Beträgen die Anerkennung als Betriebsausgaben versagen, wenn der Steuerpflichtige die Empfänger der Zahlungen nicht nennt. Einen infolge Unterlassung seinerzeitiger genauer Aufzeichnungen eingetretenen Beweisnotstand hat der Steuerpflichtige.

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E 19.10.1956, 3362/54 #1 VwSlg 1506 F/1956

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1956:1954003362.X01

Im RIS seit

19.10.1956
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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