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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtBeachte
y14742;Rechtssatz
Kann der Steuerpflichtige über die Anschaffung von Hilfsstoffen nur sogenannte Eigenbelege vorlegen, aus denen lediglich der insgesamt bezahlte Betrag, nicht aber Art, Preis und Menge der gekauften Stoffe und die Person des Lieferers zu ersehen ist, dann kann die Behörde diesen Beträgen die Anerkennung als Betriebsausgaben versagen, wenn der Steuerpflichtige die Empfänger der Zahlungen nicht nennt. Einen infolge Unterlassung seinerzeitiger genauer Aufzeichnungen eingetretenen Beweisnotstand hat der Steuerpflichtige.
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E 19.10.1956, 3362/54 #1 VwSlg 1506 F/1956
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1954003362.X01Im RIS seit
19.10.1956