RS Vwgh 1956/10/19 3075/54

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Veröffentlicht am 19.10.1956
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
50/01 Gewerbeordnung

Norm

ABGB §1175;
GewO 1859 §132 lita;
GewO 1859 §3;
GewO 1859 KP Art4 Abs1;

Rechtssatz

Eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht kann auch dann bestehen, wenn für den einen Teilhaber an der Gemeinschaft an Stelle des Anteiles an dem bilanzmäßigen Gewinn ein bestimmter monatlich zu zahlender Betrag festgesetzt, dafür andererseits die Haftung für Verluste ausgeschlossen wird. Ist in einem solchen Fall der Bestand einer Erwerbsgesellschaft nach dem bürgerlichen Recht zu unterstellen, so erleidet der Grundsatz, daß von einer selbständigen Unternehmertätigkeit vom Standpunkt des Gewerberechtes nur gesprochen werden könne, wenn der in dem Unternehmen Tätige auch das Unternehmerrisiko trägt, eine Ausnahme. Die Betätigung des Gesellschafters, dessen Verlusthaftung ausgeschlossen ist, innerhalb des Betriebes, dessen Führung Zweck der Gesellschaft ist, stellt eine selbständige, regelmäßige, entgeltliche, auf Gewinn gerichtete Tätigkeit dar. Dieser Gesellschafter bedarf daher einer entsprechenden Gewerbeberechtigung (Hinweis E 18.1.1910, VwSlg 7337 F/1910 und der BGAU 11.1.1935, VwSlg 192 A/1935).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1956:1954003075.X04

Im RIS seit

13.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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