RS Vwgh 1956/10/19 2900/52

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Veröffentlicht am 19.10.1956
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Wird bei einer Betriebsprüfung im Saldokontobuch eine Liste von Bestellungen aufgefunden, die bis auf wenige Posten mit den Aufzeichnungen im Geschäftsfreundebuch übereinstimmt, dann darf, wenn der Steuerpflichtige diesen Unterschied dahin aufklärt, daß es sich bei den nicht im Geschäftsfreundebuch

aufgezeichneten Bestellungen um nicht ausgeführte bzw nachträglich stornierte Aufträge handelt, eine Schätzung der Umsätze nicht nur auf diesen Umstand allein gestützt werden. In einem solchen Fall bedürfte es zur Rechtfertigung einer Schätzung noch weitere Ermittlungen bzw Vorhalte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1956:1952002900.X02

Im RIS seit

19.10.1956
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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