Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §49 Abs3;Rechtssatz
Das Verbot der reformatio in peius gilt in einem durch einen Einspruch gegen eine Strafverfügung bewirktes ordentliches Strafverfahren nicht. Die Behörde ist daher berechtigt, nach Abschluß des ordentlichen Verfahrens eine höhere Strafe als in der Strafverfügung zu verhängen. (Hinweis auf E VwGH 2.11.1931, VwSlg 16.841/A).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1954000472.X05Im RIS seit
10.06.2003