RS Vwgh 1956/10/25 0472/54

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Veröffentlicht am 25.10.1956
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49 Abs3;

Rechtssatz

Das Verbot der reformatio in peius gilt in einem durch einen Einspruch gegen eine Strafverfügung bewirktes ordentliches Strafverfahren nicht. Die Behörde ist daher berechtigt, nach Abschluß des ordentlichen Verfahrens eine höhere Strafe als in der Strafverfügung zu verhängen. (Hinweis auf E VwGH 2.11.1931, VwSlg 16.841/A).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1956:1954000472.X05

Im RIS seit

10.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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