RS Vwgh 1956/10/26 0550/53

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Veröffentlicht am 26.10.1956
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §239;
  1. BAO § 239 heute
  2. BAO § 239 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 239 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

y16848;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1952/05/07 1726/51 1

Stammrechtssatz

Der Anspruch auf Erstattung einer auf Grund eines Bescheides bezahlten Abgabe entsteht nicht schon mit einer Änderung der Verhältnisse, die dem Abgabepflichtigen den Anspruch auf Aufhebung des Bescheides gibt, sondern erst mit dem Inkrafttreten eines neuen Bescheides, der den ersten Bescheid aufhebt.

*

E 7.5.1952, 1726/51 #1 VwSlg 577 F/1952

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1956:1953000550.X01

Im RIS seit

26.10.1956
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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