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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0686/50 E 26. September 1951 VwSlg 2245 A/1951; RS 1Stammrechtssatz
Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ist nicht eine prozeßleitende Verfügung, sondern ein rechtskräftiger, vor dem VwGH anfechtbarer Bescheid, aus welchem dem Berufungswerber ein Recht auf sachliche Erledigung seiner Berufung erwachsen ist.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen Wiedereinsetzung in den vorigen StandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1952002938.X01Im RIS seit
30.10.1956