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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtBeachte
y15461;Rechtssatz
Hat das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung schwere Mängel in der Buchführung eines Steuerpflichtigen festgestellt und demgemäß den Umsatz griffweise und den Gewinn mit 10 Prozent des Umsatzes geschätzt und weist der Steuerpflichtige im Rechtsmittelverfahren bestimmte Betriebsausgaben und die Gewährung von Rückzahlungen auf bereits empfangene Entgelte nach, dann verletzt die Berufungskommission das Gesetz nicht, wenn sie nur den Umsatz um die rückgewährten Entgelte, den Gewinn aber nur mit 10 Prozent der rückgewährten Entgelte kürzt und die gesondert nachgewiesenen Betriebsausgaben nicht besonders vom Gewinn abzieht.
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E 30.10.1956, 402/52 #1 VwSlg 1511 F/1956
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1956:1952000402.X01Im RIS seit
30.10.1956